Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29, März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Dr, Thumm, Portmann, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Befugnis der Entschädigungsbehörde bejaht, durch den angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 1975 die Rente für einen Zeitraum vor dem durch § 21 Abs, 1 Satz 2 der 2.
Abschrift: 2410 028 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 434/78 BESCHLUSS in der Sntschädigungssache Josef Israel, Kläger und Beschwerdeführer, Pro zeßbevollmächtigter: Re lW gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Beschwerdegegner Si Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29, März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Dr, Thumm, Portmann, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10, Zivilsenats - EntschadigungsSenats - des Oberlandesgericht Koblenz vom 11, April 1976 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfrage auf, die gemäß § 219 Abs. 2 BEG zur Zulassung der Revision führen könnte. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Befugnis der Entschädigungsbehörde bejaht, durch den angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 1975 die Rente für einen Zeitraum vor dem durch § 21 Abs, 1 Satz 2 der 2. DV-BEG bestimmten Zeitpunkt herabzusetzen und die danach zuviel gezahlte Rente zurückzufordern. Das ergibt sich aus §§ 177 a, 202, 203, 204 Abs. 2 BEG (vgl. BGH RzW 1969, 568; 197^, 248; 1975, 87; 112). Einen entsprechenden Vorbehalt enthält bereits Nr. 5 des Vergleichs vom 9. November 1965, durch den dem Kläger die Rente bewilligt worden ist. Mai Dr. Thumm