Baklagtan und Baschwerdagagner Der IX» Zivilsenat des iamdesgerlchtshof? Die Beschwerde der Klägerin fegen die Kichtsu-lassung der Revision in Urteil des 10. Die außergerichtlichen Kesten des Eeechverdever-fahrena trügt die Klägerin. De» Urteil beruht auf der aUeia den Tatriehter obliegenden Würdigung des iaehvorkreget der Klägerin und ihrer Angaben gegenaber den ärztlichen Sachverständigen. Di» gegen die Be-weiewUrdiguag und gegen das Verfahren das Berufungsgerichts auf gezeigten und nicht von der Hand zu weisenden Bedenken begründen aber aus keiaaa dar in § 219 Abs* 2 BEG gesamten Gründe die Zulassung der Revisles.
2412 072 A C* klJ-' Senats Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 434/76 BESCHLUSS ln 4«r EtttsobSdlcuBgM«ob* Cacilia USA# XU|irls und Bssoh^rdafUhrarin, - ProaeBbsvollaSchtlgt« t Rechtsanvtflta 0r« und «•««» Latml Rhaftf*lnyj-Pfn> g y vtrtritis durch das Mlaisterlui dar Flnansan# Kalsar-Friadriob-rtraöo 1# Main*, Baklagtan und Baschwerdagagner Der IX» Zivilsenat des iamdesgerlchtshof? hat an 29. März 1979 durch dm Voraitsanden Richter Mai und die Richter Or. Thum, Fortaann, Dr. Lang und Gärtner beschlossen! Die Beschwerde der Klägerin fegen die Kichtsu-lassung der Revision in Urteil des 10. Zivilsenats - pataehMiguBgaaaaata - de» Oberlaadeage-richts Kahlem voaili. April 1976 wird surUck-gewiesen. Die außergerichtlichen Kesten des Eeechverdever-fahrena trügt die Klägerin. fi E U iUU Ein geaetslicher Grand ISr die Zulassung der Revision C§ '19 Ahe. 2 BSC) liegt nicht vor. De» Urteil beruht auf der aUeia den Tatriehter obliegenden Würdigung des iaehvorkreget der Klägerin und ihrer Angaben gegenaber den ärztlichen Sachverständigen. Das Be-nifungsgerieht halt di» Angaben Ober den ehulbesuch, ober das Verfelgungssofaioksal und über die Kenntnisse der deutschen spreche Ihr widersprüchlich und hegt Zweifel, ob und inwieweit di» Bebilderungen der Klägerin auf wirklich Erlab-tan beruhen und eb ihre Darstellung des Auftretens und der ist. Di» gegen die Be-weiewUrdiguag und gegen das Verfahren das Berufungsgerichts auf gezeigten und nicht von der Hand zu weisenden Bedenken begründen aber aus keiaaa dar in § 219 Abs* 2 BEG gesamten Gründe die Zulassung der Revisles. Mal Gärtner