Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Puchs in der Sitzung vom 16. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Geht man hiervon aus, so ist die Forderung, der Kläger habe sich zu geeigneterer Zeit um weitere Informationen bemühen müssen, rechtlich nicht zu beanstanden.
2484 009 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 479/69 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Roger C Ave. Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Herrn Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Beschwerdegegner r Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Puchs in der Sitzung vom 16. September 1971 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 1969 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe : Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Der Berufungsriehter ist überzeugt, daß der Kläger bei der Aufsuchung der Deutschen Botschaft 1956 den Eindruck gewonnen hat, er könne aus Zeitmangel seinen Pall nicht ausführlich vortragen und der Beamte könne sich wegen des großen Andrangs mit seinem Pall nicht ausführlich beschäftigen. Geht man hiervon aus, so ist die Forderung, der Kläger habe sich zu geeigneterer Zeit um weitere Informationen bemühen müssen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grundlage der tatrichterlichen Überzeugung ist hier nicht zu prüfen (BGH RzW 67, 281 Nr. 33; 431 Nr. 42; 378 Nr. 27). Graf v. d. Mühlen .0