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BGH

Gericht: BGH

Beklagte« uixi Beschwerdegegner Der IX* Zivilsenat css Brnicmsg/mricktomfs hat unter Mitwirkung dee Eenetspräsidentsa Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs in der Sitzung vom 8* Oktober 1970 beschlossent bi© Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil aas 17. tea Oberlandssgerioht hat festgestellt, daß im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 2 der 1* DV-Hß vorliegen. Im übrigen liegt kein Fall de« Art. III Hr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG vor. Auch sonst liegen keine Gründe Tür die Zulassung der Revision nach § 219 Abs, 2 BEG vor*

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Volltext der Entscheidung

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Beklagte« uixi Beschwerdegegner
 Der IX* Zivilsenat css Brnicmsg/mricktomfs hat unter Mitwirkung dee Eenetspräsidentsa Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs
 in der Sitzung vom 8* Oktober 1970 beschlossent
 bi© Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil aas 17. Zivilsenats des Oberlandes#**» richte Düsseldorf von 12. Juni 1908 wird zurückgewi eaen *
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei i die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin*
Gründe t
Da® Berufungsgericht hat die Rechtsfragen überein®tia-mmnd mit der Rechtsprechung des Bundesgeriehtetefa entschieden (vgl* um Rx* 1970, 282 Kr. 29). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RmW 19631 638 Mr. 22 ist durch § 161 d BBC idf des BEG-Schlußgesctzes überholt.
tea Oberlandssgerioht hat festgestellt, daß im Falle
 der Klägerin die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 2 der 1* DV-Hß vorliegen. Der Beklagte wer daher berechtigt,
 für die Zeit vor Erlaß des Xnderungsbeocheides die Rückzahlung der überzahlten Rente amuorcnen. Dem steht ale Be~ sitzstandsregelinjg in Art. III Sr. 8 und 9 BBG~SchlußC nicht entgegen. Im übrigen liegt kein Fall de« Art. III Hr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG vor.
 
Einkünfte aus Vermietung imd Verpachtung ainc keine Zinsen mm der Anlage van Kapitalvermögen, sondern Erträgnisse aus Grundbesitz, Sie fallen daher nicht unter die Sonderregelung des §13 Ab«. 5 Hr. A aer 1. DV-BEG» sondern sind als sonstige Veraögenser-trägnisse nach § 15 Abs* 3 Mr. 5 der 1* W-B8G unbeschränkt zu berücksichtigen.
Auch sonst liegen keine Gründe Tür die Zulassung der Revision nach § 219 Abs, 2 BEG vor*
Mai
 Zorn