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BGH · IX ZB 478/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 478/74

Die Revision ist nach dieser Vorschrift nicht zuzulassen, wenn der Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Februar 1969 lehnte die angerufene Behörde den Anspruch ab, weil sie nach § 185 BEG nicht zuständig sei und im übrigen die Anmeldung des Anspruchs im September 1966 wegen Versäumung der Frist des § 189 a Abs. 1 BEG unzulässig sei. Das Oberlandesgericht wies die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts ab, weil der Beklagte nach § 185 BEG nicht zuständig und im übrigen der Anspruch mangels einer Substanti-ierung nach § 190 a Abs. 1 BEG auch sachlich unbegründet sei. Mit Recht weist die Beschwerde darauf hin, daß die Revision dann zugelassen werden muß, wenn streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188 BEG), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist (§ 219 Abs. 2 Nr. 4 BEG). Eine Zulassung nach dieser Vorschrift ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn feststeht, daß der geltend gemachte Anspruch unbegründet ist und deshalb auch nicht gegen das nach §§ 185, 188 BEG zuständige Land durchgesetzt werden kann. In einem solchen Fall wäre die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 Nr. 4 BEG eine Entscheidung, die den Beschwerdeführer letztlich nur mit unnötigen Kosten und die Entschädigungsorgane mit einem Arbeitsaufwand belasten würde:, der unter keinem entschädigungsrechtlich erheblichen Gesichtspunkt vertretbar ist.

Zitierte Normen: § 185 BEG § 561 ZPO § 219 BEG
LandBEGZBMünchenAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2403 069
Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
BEG § 219 Abs. 2 Nr. 4
Die Revision ist nach dieser Vorschrift nicht zuzulassen, wenn der Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann.
BGH, Beschl. v. 31. Januar 1978 - IX ZB 478/74 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
TX ZB t78m	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Heinrich K SfliHlbei
9
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- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion in München,
 Beklagten und Beschwerdegegner
2
itI
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni 1974 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Beim Bayerischen Landesentschädigungsamt beantragte der Kläger als Erbe seiner früher in Ratibor wohnhaften, seit 1945 vermißten Ehefrau am 28. September 1966, deren Schaden an Eigentum zu entschädigen. Durch Bescheid vom 13. Februar 1969 lehnte die angerufene Behörde den Anspruch ab, weil sie nach § 185 BEG nicht zuständig sei und im übrigen die Anmeldung des Anspruchs im September 1966 wegen Versäumung der Frist des § 189 a Abs. 1 BEG unzulässig sei. Das Oberlandesgericht wies die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts ab, weil der Beklagte nach § 185 BEG nicht zuständig und im übrigen der Anspruch mangels einer Substanti-ierung nach § 190 a Abs. 1 BEG auch sachlich unbegründet sei.
 
Mit Recht weist die Beschwerde darauf hin, daß die Revision dann zugelassen werden muß, wenn streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188 BEG), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist (§ 219 Abs. 2 Nr. 4 BEG). Eine Zulassung nach dieser Vorschrift ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn feststeht, daß der geltend gemachte Anspruch unbegründet ist und deshalb auch nicht gegen das nach §§ 185, 188 BEG zuständige Land durchgesetzt werden kann. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn sowohl die Behörde als auch der Tatrichter ohne Rücksicht auf die Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Landes auch in der Sache entschieden haben. Denn dann ist dem Revisionsgericht der Sachverhalt unterbreitet (§ 2o9 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO), der eine abschließende Entscheidung erlaubt. In einem solchen Fall wäre die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 Nr. 4 BEG eine Entscheidung, die den Beschwerdeführer letztlich nur mit unnötigen Kosten und die Entschädigungsorgane mit einem Arbeitsaufwand belasten würde:, der unter keinem entschädigungsrechtlich erheblichen Gesichtspunkt vertretbar ist.
 
Hier hat der Kläger erst in der Berufungsinstanz im Jahre 1972 versucht, einen Schaden am Eigentum seiner Ehefrau darzulegen. Deshalb ist der Anspruch gemäß § 190 a BEG erloschen. Eine von diesem Ergebnis abweichende Entscheidung ist ausgeschlossen.
Mai
 Fuchs