Februar 1976 durch die Richter Dr. Thunsa, Henkel, Fuchs, Portoann und Dr. Leng beschlossen: Das Boschwerdevorf ähren ist gebühren-und auslagenXroi t die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Der Berufungsrichter hat sich nicht davon überzeugen können, daS beia Kläger Verfolgung®-bedingte Gesimdheitsschäden Vorgelegen haben und noch vorliegen, die «eins Irwerbsfähigkeit beeinträchtigen.
Zur Entscheidungssammlung des Senats 247g 042 yji Abschrift BUNDESGERICHTSHOF TX 2B 478/72 BESCHLUSS in der Entechädigungeseehe Siegfried B e A rue de 1* » Belgien» Kläger und Beschwerdeführer, - IVozeßbevollaächtigter* Rechtsanwalt1 gegen Land Hiedersachaen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Hannover, An Watarlooplatz 1t, Beklagten und Beschwerdegegner f X 2 - f- y & | Dor IX. Zivilsenat dos Bundesgerichtchoie feat am 3. Februar 1976 durch die Richter Dr. Thunsa, Henkel, Fuchs, Portoann und Dr. Leng beschlossen: Ile Beschwerde des Klägern gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2, Zivilsenats des Oborlandesge-richts Celle vom 10. März 1972 wird zurttckgewieaen. Das Boschwerdevorf ähren ist gebühren-und auslagenXroi t die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Der Berufungsrichter hat sich nicht davon überzeugen können, daS beia Kläger Verfolgung®-bedingte Gesimdheitsschäden Vorgelegen haben und noch vorliegen, die «eins Irwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Dabei ist er den von Erstgericht erhobenen Gutachten medizinischer Sachverständiger gefolgt und hat von weiterer Beweiserhebung abgesehen* Seine Entscheidung beruht auf der Feststellung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts, I i'f vi; 3 /u «11 o der ^atrlchter verantwortet und das Revisions-gerietet nicht nachprüfen kann* Grundsätzliche icechtafragen» m€h solche verfahr easrechtlieher Art» wirft der Streitfall nicht auf* Pr* Thusaa Henkel r li; I