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BGH

Gericht: BGH

Februar 1976 durch die Richter Dr. Thunsa, Henkel, Fuchs, Portoann und Dr. Leng beschlossen: Das Boschwerdevorf ähren ist gebühren-und auslagenXroi t die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Der Berufungsrichter hat sich nicht davon überzeugen können, daS beia Kläger Verfolgung®-bedingte Gesimdheitsschäden Vorgelegen haben und noch vorliegen, die «eins Irwerbsfähigkeit beeinträchtigen.

medizinischHannoverHenkelgBUNDESGERICHTSHOFAbschriftTXKläger

Volltext der Entscheidung

Zur Entscheidungssammlung des Senats
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 Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF TX 2B 478/72	BESCHLUSS
in der Entechädigungeseehe
 Siegfried B e A rue de 1*
» Belgien»
Kläger und Beschwerdeführer,
- IVozeßbevollaächtigter* Rechtsanwalt1
gegen
 Land Hiedersachaen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Hannover, An Watarlooplatz 1t,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Dor IX. Zivilsenat dos Bundesgerichtchoie feat am 3. Februar 1976 durch die Richter Dr. Thunsa, Henkel, Fuchs, Portoann und Dr. Leng
 beschlossen:
Ile Beschwerde des Klägern gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2, Zivilsenats des Oborlandesge-richts Celle vom 10. März 1972 wird zurttckgewieaen.
Das Boschwerdevorf ähren ist gebühren-und auslagenXroi t die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Der Berufungsrichter hat sich nicht davon überzeugen können, daS beia Kläger Verfolgung®-bedingte Gesimdheitsschäden Vorgelegen haben und noch vorliegen, die «eins Irwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Dabei ist er den von Erstgericht erhobenen Gutachten medizinischer Sachverständiger gefolgt und hat von weiterer Beweiserhebung abgesehen* Seine Entscheidung beruht auf der Feststellung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts,
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«11 o der ^atrlchter verantwortet und das Revisions-gerietet nicht nachprüfen kann* Grundsätzliche icechtafragen» m€h solche verfahr easrechtlieher Art» wirft der Streitfall nicht auf*
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