BGH · IX ZB 478/02 vom 15.01.2004
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Auf den Insolvenzantrag des Gläubigers beauftragte das Insolvenzgericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens, u.a. zu der Frage, ob eine kostendeckende Masse vorhanden sei. Mit der Rechtsbeschwerde macht die Schuldnerin erstmals geltend, sie sei vor der Ablehnung der Verfahrenseröffnung von dem Insolvenzgericht nicht besonders darauf hingewiesen worden, daß der Gläubiger den angeforderten Massekostenvorschuß nicht erbracht habe. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V. m. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzusehende Rechtsfrage, in welcher Weise dem Schuldner vor Abweisung des Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gelegenheit gegeben werden muß, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO einen Vorschuß für die nicht gedeckten Verfahrenskosten zu leisten, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Streitfall hat das Insolvenzgericht die verfassungsmäßigen Rechte der Schuldnerin auf rechtliches Gehör nach allen von der Rechtsbeschwerde hierzu zitierten Auffassungen gewahrt. Er beantwortete die an ihn gestellte Beweisfrage auf Seite 14 seines schriftlichen Gutachtens eindeutig dahin, daß die festgestellte freie Masse nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht ausreiche, um die im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens zu erwartenden Massekosten zu decken, und der Insolvenzantrag daher abgewiesen werden müsse, wenn nicht der Antragsteller einen Massekostenvorschuß leiste. Mai 2002 übermittelt worden, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß auch nach den Feststellungen des Gerichts, welches dem Gutachten zu folgen beabsichtige, das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen werde, um nach Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Unter diesen Umständen mußte sie nach Fristablauf mit der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse rechnen, wenn sie nicht selbst den auch von ihr angeforderten Vorschuß einzahlte. Der dort im Kern aufgestellten Forderung, daß der Schuldner Gelegenheit haben müsse, auch zu dem Ergebnis der Ermittlungen gezielt Stellung zu nehmen, ist das Insolvenzgericht mit seinem Begleitschreiben vom 2. 2. Da bereits das Insolvenzgericht effektives rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Abweisung mangels Masse nach § 26 Abs. 1 InsO gewährt hat, stellt sich die weitere als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage nicht, ob das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann (bejaht von BGH, Beschluß vom 16.