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BGH · TT TB 477/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TT TB 477/74

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20* Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr* Thumm und Dr* Lang beschlossen: Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BEG) liegt nicht vor* Die Rückforderung auf Grund eines weitergehenden Leistungsvorbehalts setzt voraus, daß ein solcher Vorbehalt rechtswirksam erklärt ist, und zwar in dem die Rente zuerkennenden Bescheid. Damit sollte ersichtlich nur begründet werden, weshalb die Mindestrente nicht nach § 95 Abs.3 BEG unterschritten wurde. DV-BEG die Rückforderung nur auf den Zeitraum erstreckt, um den der Erlaß des Rückforderungsbescheids durch die verspätete Anzeige tatsäch-

Zitierte Normen: § 219 BEG
RückforderungBEGDV-BEGRzWRenteZustellungKlägerinCelleersichtlich

Volltext der Entscheidung

2480 005
BUNDESGERICHTSHOF
TT TB 477/74	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Anna
, geborene
 Street, T^-ABV/Israel,
 Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsident in Hannover,
 Hannover, Am-Waterlooplatz 11,
Beklagten, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner
 
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20* Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr* Thumm und Dr* Lang
 beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle Vom 9• August 1974 werden zurückgewiesen*
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst*
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BEG) liegt nicht vor*
Es kann offen bleiben, ob die 6-Monatsfrist des § 203 Abs* 2 BEG auch für die Rückforderung der überzahlten Rente nach § 27 Abs* 2 Satz 2 der 3. DV-BEG gilt; jedenfalls ist sie eingehalten. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß trotz der fehlerhafterweise an die Klägerin selbst, statt an ihren Verfahrensbevollmächtigten, vorgenommenen Zustellung, die Widerrufsfrist gewahrt ist, weil die
 
Klägerin nachweislich innerhalb der Frist eine richtige Abschrift der Entscheidung erhalten hat« Der Formfehler bei der Zustellung bewirkte nur, daß die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt wurde (BGH RzW 1964, 557). Inwiefern § 197 a BEG diese Rechtslage geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich.
Von RzW 1969, 568 weicht das Berufungsurteil nicht ab. Die Rückforderung auf Grund eines weitergehenden Leistungsvorbehalts setzt voraus, daß ein solcher Vorbehalt rechtswirksam erklärt ist, und zwar in dem die Rente zuerkennenden Bescheid. Ein LeistungsVorbehalt in dem eine Rente nachträglich herabsetzenden Bescheid ist unzulässig, wenn die Rente vorbehaltlos zuerkannt war (BGH, RzW 1975, 87).
So verhält es sich hier. Das die Rente zuerkennende Urteil des OLG Celle vom 11. Dezember 1959 enthält im Tenor keine Einschränkung der Verurteilung und in den Urteilsgründen lediglich im Rahmen der Erörterung der Höhe der zuzubilligenden Rente die Bemerkung, im Falle späterer Zahlung einer Angestelltenrente an die Klägerin sei die Beachtung der Voraussetzungen des § 95 Abs. 3 BEG durch die der Klägerin gemäß §§ 34, 26, 27 der 3. DV-BEG obliegende Anzeigepflicht gewährleistet. Damit sollte ersichtlich nur begründet werden, weshalb die Mindestrente nicht nach § 95 Abs.
3 BEG unterschritten wurde. Ein Leistungsvorbehalt im Sinne des § 177 a BEG ist damit nicht ausgesprochen.
Daß das Berufungsgericht im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 2 der 3. DV-BEG die Rückforderung nur auf den Zeitraum erstreckt, um den der Erlaß des Rückforderungsbescheids durch die verspätete Anzeige tatsäch-
 
lieh verzögert worden ist, ist rechtlich zutreffend und steht in Einklang mit der - soweit ersichtlich -in Schrifttum und Rechtsprechung einmütig vertretenen Auffassung (Brunn-Hebenstreit, Bundesentschädigungsgesetz, Ergänzungsband, § 27 der 3• DV-BEG mit § 21 der 1. DV-BEG Ana. 4; KG RzW 1973, 32).
Mai
 Dr. Lang