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BGH · IX ZB 476/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 476/77

Pie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist Urteil des 10» Zivilsenats - Entschädlgungssenats - des Ober-landesgerichts Koblenz von 14* Juni 1977 wird junrückgewiesen. Pie Entscheidung des Berufungsgerichts» der Kläger sei en 1« Oktober 1993 israelischer Staatsangehöriger gewesen» 1st für das Revisionsgericht bindend (§§ 549» 562 ZPO, § 209 Abs* 1 BEO § 164 BEG schließt ihn also von der Entschädigung der Flüchtlinge und Staatenlosen aus* Bind Anspruchsbereehtiguag nach §§ 150 ft mo verneint der Tatrichter unangreifbar auf Grund von eigenen Angaben des Klägers au seinen früheren Sprac&gewohnheiten, Die Kosteaeatscheidung beruht auf §§ 209 Abs» 1, 225 Abs, 2 Satas 1 B£G, § 97 Abs* 1 ZPO,

Volltext der Entscheidung

IX ZB 476/77
BUNDESGERICHTSHOF
B ES C IMS,S
in dff
 Leon
4109
O^^USA,
- ProzeBbevollokchtigter*
Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt Or*
gegen
 Land Rfaeinland-Pf ala ,
vertreten durch dee Ministerium der Finanzen,
 Straße 1,
Beklagten und Beschverdegegner
f
- 2

Dor IX* Zivilsenat des Bimdeagerichtahofs hat am 29» April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Fuchs* Portatann, Pr* Lang und Gärtner
 beschlossen!
Pie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist Urteil des 10» Zivilsenats - Entschädlgungssenats - des Ober-landesgerichts Koblenz von 14* Juni 1977 wird junrückgewiesen.
Per Kläger trägt die gerichtlichen und außer-gerichtlichen Kosten des Besehverdeverfahrens*
Per Wert des Beschvrerdegegenatandea beträgt
11.800 dm*
G r iL n 4 e
Auf die Beschwerde» die nicht näher begründet worden 1st» hat der Senat das Berufungsurteil geprüft* Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ($ 219 Abs* 2 BEG) liegt offensichtlich nicht vor*
Pie Entscheidung des Berufungsgerichts» der Kläger sei en 1« Oktober 1993 israelischer Staatsangehöriger gewesen» 1st für das Revisionsgericht bindend (§§ 549» 562 ZPO, § 209 Abs* 1 BEO § 164 BEG schließt ihn also von der Entschädigung der Flüchtlinge und Staatenlosen aus*
Bind Anspruchsbereehtiguag nach §§ 150 ft mo verneint der Tatrichter unangreifbar auf Grund von eigenen Angaben des Klägers au seinen früheren Sprac&gewohnheiten,
 Die Kosteaeatscheidung beruht auf §§ 209 Abs» 1, 225 Abs, 2 Satas 1 B£G, § 97 Abs* 1 ZPO,
Hai
 Portmann