Pie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist Urteil des 10» Zivilsenats - Entschädlgungssenats - des Ober-landesgerichts Koblenz von 14* Juni 1977 wird junrückgewiesen. Pie Entscheidung des Berufungsgerichts» der Kläger sei en 1« Oktober 1993 israelischer Staatsangehöriger gewesen» 1st für das Revisionsgericht bindend (§§ 549» 562 ZPO, § 209 Abs* 1 BEO § 164 BEG schließt ihn also von der Entschädigung der Flüchtlinge und Staatenlosen aus* Bind Anspruchsbereehtiguag nach §§ 150 ft mo verneint der Tatrichter unangreifbar auf Grund von eigenen Angaben des Klägers au seinen früheren Sprac&gewohnheiten, Die Kosteaeatscheidung beruht auf §§ 209 Abs» 1, 225 Abs, 2 Satas 1 B£G, § 97 Abs* 1 ZPO,
IX ZB 476/77 BUNDESGERICHTSHOF B ES C IMS,S in dff Leon 4109 O^^USA, - ProzeBbevollokchtigter* Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Or* gegen Land Rfaeinland-Pf ala , vertreten durch dee Ministerium der Finanzen, Straße 1, Beklagten und Beschverdegegner f - 2 Dor IX* Zivilsenat des Bimdeagerichtahofs hat am 29» April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Fuchs* Portatann, Pr* Lang und Gärtner beschlossen! Pie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist Urteil des 10» Zivilsenats - Entschädlgungssenats - des Ober-landesgerichts Koblenz von 14* Juni 1977 wird junrückgewiesen. Per Kläger trägt die gerichtlichen und außer-gerichtlichen Kosten des Besehverdeverfahrens* Per Wert des Beschvrerdegegenatandea beträgt 11.800 dm* G r iL n 4 e Auf die Beschwerde» die nicht näher begründet worden 1st» hat der Senat das Berufungsurteil geprüft* Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ($ 219 Abs* 2 BEG) liegt offensichtlich nicht vor* Pie Entscheidung des Berufungsgerichts» der Kläger sei en 1« Oktober 1993 israelischer Staatsangehöriger gewesen» 1st für das Revisionsgericht bindend (§§ 549» 562 ZPO, § 209 Abs* 1 BEO § 164 BEG schließt ihn also von der Entschädigung der Flüchtlinge und Staatenlosen aus* Bind Anspruchsbereehtiguag nach §§ 150 ft mo verneint der Tatrichter unangreifbar auf Grund von eigenen Angaben des Klägers au seinen früheren Sprac&gewohnheiten, Die Kosteaeatscheidung beruht auf §§ 209 Abs» 1, 225 Abs, 2 Satas 1 B£G, § 97 Abs* 1 ZPO, Hai Portmann