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BGH · IX ZB 475/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 475/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill am 16. Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin bestellte das Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - mit Beschluß vom 8. Juli 2002 gelangte der vorläufige Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis, daß eine die Kosten deckende Masse nicht vor- Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde stützte die Schuldnerin darauf, ihr sei zu dem Ergebnis des Gutachtens kein rechtliches Gehör gewährt worden. Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde macht die Schuldnerin weiterhin geltend, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V. m. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzusehende und zur Fortbildung des Rechts zu entscheidende Rechtsfrage, ob dem Schuldner vor einer Abweisung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gelegenheit gegeben werden muß, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO Wie schon im Abhilfebeschluß des Amtsgerichts und in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zutreffend ausgeführt ist, beruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie hat auch den erforderlichen Vorschuß gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht einbezahlt oder wenigstens rechtlich bindend und unbedingt erklärt, daß sie ihn einzahlen werde (vgl.

Zitierte Normen: § 7 InsO § 574 ZPO § 26 InsO
SchuldnerinInsOVorschußGelegenheitBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 475/02
vom 16. Oktober 2003 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill
 am 16. Oktober 2003 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin bestellte das Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - mit Beschluß vom 8. November 2001 Rechtsanwalt Dr. G. zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 gelangte der vorläufige Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis, daß eine die Kosten deckende Masse nicht vor-
 
handen sei. Mit Beschluß vom 12. Juli 2002 hat das Amtsgericht daraufhin den Antrag der Insolvenzschuldnerin mangels Masse abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde stützte die Schuldnerin darauf, ihr sei zu dem Ergebnis des Gutachtens kein rechtliches Gehör gewährt worden.
Mit Beschluß vom 24. September 2002 wies die 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe die sofortige Beschwerde zurück.
Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde macht die Schuldnerin weiterhin geltend, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden.
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzusehende und zur Fortbildung des Rechts zu entscheidende Rechtsfrage, ob dem Schuldner vor einer Abweisung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gelegenheit gegeben werden muß, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO
 
einen Vorschuß für die nicht gedeckten Verfahrenskosten zu leisten, ist nicht entscheidungserheblich.
Wie schon im Abhilfebeschluß des Amtsgerichts und in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zutreffend ausgeführt ist, beruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hierzu hätte die Schuldnerin darlegen müssen, was sie bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen, insbesondere, daß sie einen die Kosten deckenden Vorschuß einbezahlt und daß sie dadurch eine für sie günstigere Entscheidung erreicht hätte.
Hieran fehlt es jedoch. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat bisher nichts vorgetragen, womit sie das Sachverständigengutachten hätte entkräften können. Sie hat auch den erforderlichen Vorschuß gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht einbezahlt oder wenigstens rechtlich bindend und unbedingt erklärt, daß sie ihn einzahlen werde (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschl. v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, WM 2002, 1894, 1895 f). Sie macht lediglich geltend, ihr hätte vom Amtsgericht Gelegenheit gegeben werden müssen, sich von dritter Seite 1.200 € zu beschaffen und als Vorschuß einzubezahlen. Es fehlt aber an der Darlegung, was die Schuldnerin bei Einräumung dieser Gelegenheit getan hätte.
Das rechtliche Gehör konnte außerdem im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (BGH, Beschl. v. 3. April 2003 - IX ZB 373/02; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl., §34 Rn. 17; Schmahl in Münchener Kommentar zur InsO, § 34 Rn. 76). Dies ist hier geschehen. Die Beschwerde-
 
führerin hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht ausreichend Gele-
genheit zur Stellungnahme, zur Einzahlung des Kostenvorschusses oder zu demindest zur Ankündigung, Kostenvorschuß einzahlen zu wollen. Eine mögliche Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist deshalb geheilt.
Kreft
 Fischer
Raebel
 Bergmann
Vill