* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ix zb 470/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 470/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. daß sich der verfolgungsbedingte Anteil an der durch die Thrombophlebitis verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erhöht hat.

Zitierte Normen: § 208 BEG
RzWThrombophlebitisnachträglichVerschlimmerungGrundsatzMünchenBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

st
2413 084
BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 470/76	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Sonja
- USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion, Alexandrastraße 3, München 22,
Beklagten und Beschwerdegegner
s'4
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 1976 wird zurückgewiesen.
•
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Bei der Entscheidung der Frage, ob die festgestellte nachträgliche Verschlimmerung der Thrombophlebitis, deren abgrenzbare Verschlimmerung durch die Verfolgung der Bescheid vom 8. Mai 1964 anerkannt hatte, die Gewährung einer höheren Rente rechtfertigt (§ 208 Abs. 1, § 35 BEG), geht das Berufungsgericht von den in BGH RzW 1965, 516; 1966,
277 dargelegten Grundsätzen aus. Es kommt, sachverständig beraten, zu dem Ergebnis, daß die nachträgliche Verschlimmerung als eigenständig oder schicksalhaft zu bezeichnen sei. Das kann nach dem rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nur dahin verstanden werden,
 
daß sich der verfolgungsbedingte Anteil an der durch die Thrombophlebitis verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erhöht hat. Ob in Anwendung der Grundsätze von BGH RzW 1965, 516 ein weiteres vertrauensärztliches Gutachten einzuholen gewesen wäre, ist entgegen der Meinung der Beschwerde keine Rechtsfrage.
Dr. Thumm	Fuchs