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BGH · II ZB 470/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 470/68

Das Berufungsgericht hat ein Rentenwahlrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG verneint. Es ist der Ansicht, die von dem Ehemann der Klägerin nicht gewähl. Die Klägerin könne ihr Wahlrecht auch nicht unmittelbar aus Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG herleiten, weil diese Bestimmung nur für den ursprünglich Berechtigten gelte. Das Wahlrecht der Witwe regele Art. III Nr. 4 Abs.3 BEG-SchlußG, der jedoch auf den vorliegenden Ball nicht anwendbar sei, weil der Ehemann der Klägerin das Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes nicht erlebt habe. Ein solches Wahlrecht ist nach § 86 Abs. 1 oder 2 BEG nur gegeben, wenn der Verfolgte innerhalb oder vor Beginn der Frist des § 84 BEG verstorben ist. Dem Verfolgten selbst hätte zwar möglicherweise ein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zugestanden. Hierauf braucht im einzelnen aber nicht eingegangen zu werden, weil es sich bei dem Umwandlungsrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG um ein Gestaltungsrecht handelt, das nicht vererblich ist und deswegen von der Beschwerdeführerin auch nicht als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes ausgeübt werden kann (BGH RzW 1964, 571 Nr. 59). Absatz 3 setzt voraus, daß der Verfolgte vor Abgabe der Erklärung nach Absatz 2 innerhalb der Frist von Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG verstorben ist. Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn der Verfolgte das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes am 18. September 1966 verstorben ist, ohne das ihm nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zugestandene Wahlrecht ausgeübt zu haben. Der Beschwerde kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie aus Art. III Nr. 4 Abs* 3 BBG-SchlußG herleiten will, daß aus Gründen der Gleichbehandlung auch die Witwe des vor dem 18. September 1963 verstorbenen Verfolgten immer dann ein Rentenwahlrecht haben müsse, wenn sich die von dem Verfolgten selbst nicht gewählte Entschädigung erhöht habe. Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht im vorliegenden Fall entschieden, daß Art. III Kr. 4 Abs.3 BBG-SchlußG weder unmittelbar - wegen des Todes des Ehemannes der Klägerin vor dem 18.

Zitierte Normen: § 86 BEG
RentenwahlrechtBeschwerdeführerinBEGWahlrechtWitweHamburgKlägerinverfolgt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. III Nr. 4
Zur Ausübung der Rentenwahl durch die Witwe eines berufsgeschädigten Verfolgten.
BGH, Beschl. v. 20. Januar 1970 - II ZB 470/68 - OIG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
68	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde,
 Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 34,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspr&sidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Br. Woesner
 in der Sitzung vom 20. Januar 1970
beschlossen:
Bie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Bas Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe :
Bie Beschwerdeführerin ist die Witwe eines am 13. Juli 1964 verstorbenen jüdischen Verfolgten. Bieser hatte wegen Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit Ansprüche für Berufsschäden geltend gemacht und unter Verzicht auf das Rentenwahlrecht die Zahlung einer Kapitalentschädigung verlangt. Burch Vergleich vom 27« Mai/
6. Juli 1961 gewährte die Beklagte ihm 40.000 BM Kapitalentschädigung zur Abgeltung aller Ansprüche im beruflichen Fortkommen.
Im August 1966 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr für den Berufsschäden ihres Ehemannes nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG die Witwenrente zu gewähren. Bas lehnte die Entschädigungsbehörde ab. Bie Klage der Beschwerdeführerin ist erfolglos geblieben.
-3-
Das Berufungsgericht hat ein Rentenwahlrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG verneint. Es ist der Ansicht, die von dem Ehemann der Klägerin nicht gewähl. te Entschädigung habe sich auf Grund der Vorschriften des BEG-SchlußgeBetzes nicht erhöht. Die Klägerin könne ihr Wahlrecht auch nicht unmittelbar aus Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG herleiten, weil diese Bestimmung nur für den ursprünglich Berechtigten gelte. Das Wahlrecht der Witwe regele Art. III Nr. 4 Abs. 3 BEG-SchlußG, der jedoch auf den vorliegenden Ball nicht anwendbar sei, weil der Ehemann der Klägerin das Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes nicht erlebt habe.
Diesen Ausführungen kann zwar nur teilweise gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht ein Rentenwahlrecht der Beschwerdeführerin verneint.
Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG gewährt der Witwe eines berufsgeschädigten Verfolgten in drei Fällen ein Rentenwahlrecht. Alle drei Fälle sind hier aber nicht gegeben:
Absatz 1 ist nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführerin auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG nicht erstmalig ein Wahlrecht eingeräumt worden ist. Das wäre z. B. der Fall, wenn ihr Ehemann schon vor dem 1. Oktober 1933 verstorben wäre (§86 Abs. 2, 4 BEG) oder wenn die Ehe zwischen dem 2. Oktober 1933 und dem 29. Juni 1956 geschlossen worden wäre (§§ 86 Abs. 3 Satz 1, 83 Abs. 1 Satz 2 BEG).
Absatz 2 wird zwar entgegen der Ansicht des Berufung! gerichts nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin nicht die ursprünglich Berechtigte, also die Verfolgte, ist. Das Gesetz verwendet hier ebenso wie
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in Absatz 1 den weitergehenden Begriff des Berechtigten, der auch die nach § 86 BEG berechtigte Witwe des Verfolgten umfaßt. Voraussetzung für das Wahlrecht ist aber, daß dem Berechtigten nach bisherigen Vorschriften bereits ein Wahlrecht zustand, er davon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Ein solches Wahlrecht ist nach § 86 Abs. 1 oder 2 BEG nur gegeben, wenn der Verfolgte innerhalb oder vor Beginn der Frist des § 84 BEG verstorben ist. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin im Juli 1961 den Vergleich über die Zahlung von 40.000 DM Kapitalentschädigung abgeschlossen hatte und bei seinem Tode die Wahlfrist des § 84 BEG abgelaufen war, hatte die Beschwerdeführerin vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes kein Rentenwahlrecht mehr. Dem Verfolgten selbst hätte zwar möglicherweise ein Rentenwahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zugestanden. Hierauf braucht im einzelnen aber nicht eingegangen zu werden, weil es sich bei dem Umwandlungsrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG um ein Gestaltungsrecht handelt, das nicht vererblich ist und deswegen von der Beschwerdeführerin auch nicht als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes ausgeübt werden kann (BGH RzW 1964, 571 Nr. 59).
Absatz 3 setzt voraus, daß der Verfolgte vor Abgabe der Erklärung nach Absatz 2 innerhalb der Frist von Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG verstorben ist. Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn der Verfolgte das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes am 18. September 1965 noch erlebt hat und vor dem 30. September 1966 verstorben ist, ohne das ihm nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG zugestandene Wahlrecht ausgeübt zu haben. Im Rahmen dieser Übergangsbestimmung ist also ein Übergang des Wahlrechts auf die Witwe zulässig. Der Grund dieser Ausnahmeregelung liegt darin: Da das BEG-Schlußgesetz in Art. III Nr. 4
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Abs. 2 ein neues Wahlrecht begründet hat, das der Verfolg, te selbst noch hätte ausüben können, soll sein vor Ablauf der Wahlfrist eingetretener Tod nicht den neu zu wählenden Anspruch gänzlich vernichten. Denn in diesen Fällen ist vielfach nicht erkennbar, ob der Verfolgte von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hätte, wenn er nicht verstorben wäre.
Anders ist es jedoch, wenn der Verfolgte sich vor seinem Tode bereits für die Kapitalentschädigung oder Rente entschieden hatte. Dann würde eine Wahl der Witwe seine Entscheidung ändern, unter Umständen gegen seinen Willen. Eine solche Möglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Der Beschwerde kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie aus Art. III Nr. 4 Abs* 3 BBG-SchlußG herleiten will, daß aus Gründen der Gleichbehandlung auch die Witwe des vor dem 18. September 1963 verstorbenen Verfolgten immer dann ein Rentenwahlrecht haben müsse, wenn sich die von dem Verfolgten selbst nicht gewählte Entschädigung erhöht habe. Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht im vorliegenden Fall entschieden, daß Art. III Kr. 4 Abs. 3 BBG-SchlußG weder unmittelbar - wegen des Todes des Ehemannes der Klägerin vor dem 18. September 1969 - noch entsprechend anzuwenden sei.
Da die Entscheidung vorstehender Rechtsfragen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es insoweit keiner Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG). Auf die
 weitere Präge, ob sich die nicht gewählte Entschädigung durch Art. I BBG-SchlußG erhöht hat, kommt es daher nicht mehr an.
Mai
 Zorn