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BGH · ix zb 469/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 469/7

G r ünde Den wirksam gestellten Entschädigungsantrag hat die Klägerin, die 1957 von Polen nach Israel ausgewandert ist, durch das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Juli 1967 nach der keinen Zulassungsgrund (§ 219 Abs. 2 BEG) aufwer-fenden Auslegung des Berufungsgerichts zurückgenommen und nur noch den Beihilfeantrag nach Art. V BEG-SchlußG weiterverfolgt. Der Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit von 1971 war nach Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG unwirksam. Eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung gemäß § 119 ff BEG hat das Berufungsgericht mangels geeigneten Tatsachenvortrags aus Erwägungen verneint, die einen Zulassungsgrund im Sinne des § 219 Abs. 2 BEG nicht erkennen lassen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
RücknahmeerklärungBEGRzWgestelltZulassungsgrundKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 469/7S	BESCHLUSS
in der EntschädigungsSache
 Maria Kfar J
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt HB, KflBI -
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in KöB,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 1978 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
G r ünde
 Den wirksam gestellten Entschädigungsantrag hat die Klägerin, die 1957 von Polen nach Israel ausgewandert ist, durch das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Juli 1967 nach der keinen Zulassungsgrund (§ 219 Abs. 2 BEG) aufwer-fenden Auslegung des Berufungsgerichts zurückgenommen und nur noch den Beihilfeantrag nach Art. V BEG-SchlußG weiterverfolgt.
Der Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit von 1971 war nach Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG unwirksam. Die Grundlage für das Vertrauen auf die Anwendung des bis 17. September 1965 geltenden Rechts war durch die Rücknahme des fristgerecht gestellten Entschädigungsan-trags entzogen. Sie konnte durch eine Anmeldung nach dem 26. Mai 1965 nicht mehr geschaffen werden (BGH RzW 1977,
 214 und ständig).
Eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung von 1967 auf Grund des BEG-Schlußgesetzes oder eine Überleitung wegen der Entscheidung des BVerfG RzW 1971, 309 sieht das Gesetz nicht vor.
Eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung gemäß § 119 ff BEG hat das Berufungsgericht mangels geeigneten Tatsachenvortrags aus Erwägungen verneint, die einen Zulassungsgrund im Sinne des § 219 Abs. 2 BEG nicht erkennen lassen.
Mai
 Fuchs