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BGH

Gericht: BGH

1. Dia Beschwerde das Kläger* gegen die Micht-Zulassung der Revision is Urteil de* 3. Dm Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auelageafrelt die außergerichtlichen Kosten trügt 4er Kläger. Die Prüfung des Beruf ungsurteils hat keinen gesetzt liehen Grund für die Zulassung der Revision (- 219 Abs. 2 M-G) ergeben. Das Gberlandesgericht hat den Anspruch auf Kapital-©ntscMdigung und Rente für Geaundheitsschaden seit 1. Januar 1949 verneint* veil es davon Überzeugt ist, daß nur der chronische Angst- und Spamyngszustand verfolgungsbe- Diese Entscheidung beruht auf einer aedisiaiöche» vürdigtmg» di« dem Tateacheageblet angehört und nicht der Nachprüfung durch da« Kevlsieasgerlcht unterliegt« Rechtsfragen von gründe s-3teil eher Bedeutung wirft der Streitfall nicht auf« § 31 Abs* 2 BtO ist nicht verletzt* Die unter diese Vorschrift fallenden Haftetättea werden in der gern?SB 5 *>2 Abs. 2 B'-Q erlassenen 6. Bewegt die Beschwerde geltend macht, der Berufungs-riohter hätte das Obergutachten einer amerikanischen Oni-vereltätakli&lk eIdolen müssen» handelt es sich um einen timend gegen das Verfahren des Berufungareehtezages, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt 8 auf 9GB •Xz* 1967# 281 Nr. 33 und i*3l

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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUS S
in d«r SntsehäAigungssache
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KX&|»r und ß«»chwerde/Ührer,
- Froze ‘>fcevolla£ ohtigter j
Rechtsanwalt
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Land Hheialand - Pfalz 9 vertrat«» durch da® Laad#»a®t für Wiedergutmachung*
Beklagten und Beschwerdegisgner
 
i&r X \ . Zivilsenat des Buact^sgerichtshola hat unter Hizwirfeuag des £enet*prSaidenten Mai und öer &uadesrloater von dar mthlen* ^ora, Heakal und Fache
 in dar Sitzung vo» 17. Kiai 1972 besohle* sens
1.	Dia Beschwerde das Kläger* gegen die Micht-Zulassung der Revision is Urteil de* 3. Zivilsenat* - mt*<^ddigungseeiiata - de* Ober-laadeagerieht* Koblenz von 14. Januar 1969 wird surüekgevieeen.
Dm Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auelageafrelt die außergerichtlichen Kosten trügt 4er Kläger.
2.	Der Antrag da* Kläger* auf Bewilligung de*
Armenrechts wird abg«lehnt.
Die Prüfung des Beruf ungsurteils hat keinen gesetzt liehen Grund für die Zulassung der Revision (- 219 Abs. 2 M-G) ergeben.
Das Gberlandesgericht hat den Anspruch auf Kapital-©ntscMdigung und Rente für Geaundheitsschaden seit 1. Januar 1949 verneint* veil es davon Überzeugt ist, daß nur der chronische Angst- und Spamyngszustand verfolgungsbe-
dingt ist, dleeea Leiden sb#r di« Erverbsfühtgkeit des Klüger» nur u» 15 v, H. beeinträchtigt hat und beeinträchtigt. I's ist dabei den im Verfahren vor der EniSchädigung®-
b^hbrde und vor dem Landgericht c> Ingebelten fachßrstliehen Gutachten» insbesondere der ?chverständige« X5r.
und .Prof. Dr. Dr.	gefolgt»
in denen die durch die psychischen Störungen bewirkte r-werbsminderung nit 15 v. H. elngeschätzt wird. Diese Entscheidung beruht auf einer aedisiaiöche» vürdigtmg» di« dem Tateacheageblet angehört und nicht der Nachprüfung durch da« Kevlsieasgerlcht unterliegt« Rechtsfragen von gründe s-3teil eher Bedeutung wirft der Streitfall nicht auf«
§ 31 Abs* 2 BtO ist nicht verletzt* Die unter diese Vorschrift fallenden Haftetättea werden in der gern?SB 5 *>2 Abs. 2 B'-Q erlassenen 6. Verordnung zur Durchführung des
W. G vom 23. Februar 1967 {BGBl I % ?3$) samt rrg^nzungs-verordnung vom 10. Januar 1970 (BGBl I s» 65) abschließend auf ge zählt (BQH Er* 1971, 449 Nr. 10). Xm& Ghetto Ühuat/CS-K
ist im Verzeichnis der Haftstätten nicht enthalten.
Entgegen der Auffassung Beschwerde konnte der berufUngarlohter die tatsächliche berufliche Leistungsfähig keit, wie sie sich in den Einkünfte» aus Erwerbstätigfceit niederschlug, bei der Schätzung des Erwerbe® inderuagsgrmdee berücksichtigen (BGH R*b 1968, 405 Nr, 9).
Bewegt die Beschwerde geltend macht, der Berufungs-riohter hätte das Obergutachten einer amerikanischen Oni-vereltätakli&lk eIdolen müssen» handelt es sich um einen timend gegen das Verfahren des Berufungareehtezages, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt 8 auf 9GB •Xz* 1967# 281 Nr. 33 und i*3l
'Sr. ^2 wird verwiesen.
B&i dieser Sachlage koasat die Bewilligung Ar-
seenrachts nicht in Betracht*
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 Henkel