lie Beschwerde des Klägers gegen die Hiehtsulaasu»g der Revision im ürteil des 4. Bas Beachwerdeverf ähren ist gebühren-und Kuslagenirei; die aulergerichtli-oben Kosten trägt der Kläger. Gründe Bie gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Eaviaion (§ 219 Abs* 2 B£G) liegen nicht vor* Mach den Feststellungen des Berufungsgerichte war die tfoemahra und Fortführung des elterlichen Betriebes des Berufssiel des Kläger©. RechtBf©hier, die sur Zulassung der EerieIon führen könnten, sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Unter solchen Umständen konnte der Berufungsrichter ohne Eechte-verstoß in der Tätigkeit deg darnel© erst 19-jährigen Kläger© eine noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung sehen, die ihn auf eine verantwortliche Mitarbeit im elterlichen Geechäxtebetriab und dessen spätere Übernahme vorbereiten sollte. 1>&3 der Kläger bereits einen Auebildungsstand erreicht hatte, der es ihm ermöglichte, außerhalb de© Familienbetriebs einen Beruf auß©uü.ben, reicht für ©ich allein *ur Annahme einer Beruf©tätigkeit nicht aus. Der Anerkennung einer Entschädigung für Schaden ln mr Ausbildung steht die Hecht ©kraft de« landgerichtlichen Urteile vom £7. Aue den tatsächlichen FestStellungen und ihrer rechtlichen Würdigung durch die Entsch&digung©Behörde i» Ablehnungebe-scheid vom 24. Die Gründe eines Bescheide© der Bntechädlgungebe-härue sind für die gerichtliche Entscheidung über den Anspruch nicht bindend.
Entscheid.-Sammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF II ZB 467/68 B E S C H L U SS in der SntseMdigungesaeiie Josef Israel» * Froseßbevollmächtigter: Kläger nmd Beschwerdeführer, Rechteanwalt Dr. gegen L aad B h t i n 1 a r» d - P f a 1 z » vertreten durch des Laxideewt für *iedergutmachuag «ad verwaltete Term&gen, Maia«, Allceplat* 4» Beklagtem und Beechwerdegegner !Der Ia* Bivilsexuit des Bundesgerichtshofs hat muter Mitwirkung des £enatepräaldenten Mai und der Bunbesrich-ter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs in der Sitsmng vom 0. Oktober 19?0 beschlossen: lie Beschwerde des Klägers gegen die Hiehtsulaasu»g der Revision im ürteil des 4. Sivilsenats des Ob er lone ©eg erricht s Zweibrücken yoä 13. Ära I960 wird s&urückgevlesen* Bas Beachwerdeverf ähren ist gebühren-und Kuslagenirei; die aulergerichtli-oben Kosten trägt der Kläger. Gründe Bie gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Eaviaion (§ 219 Abs* 2 B£G) liegen nicht vor* Der Kläger begehrt Bnisohäcigung für Schaden im berufliehen Fortkommen* 1er aunäohat erhobene Anspruch auf Intsehädigung für äuabildungaschadam wurde durch da© rechtskräftige Urteil des Landgerichte Fr&idranth&l vo» 27* Oktober 1959 abgewles©»* Auch alt dem anachlieBend geltend gemachten Anspruch auf Honte für Beruf»schaden - durch Verbringung aus unselbständiger Erwerbatltigkeit im elterlichen Geaehäftabttriob - hatte der Kläger keinen Erfolg. A Das Berufungsgericht hat ^icht festßiellen können» daß der finger im November 193©» als er erstmals von der Verfolgung getroffen worden i»t, bereit® einen Beruf ausübte. £s hält für wahrscheinlicher, de0 er sieh damals in einer noch nicht abgeschlossenen Beruf »such!1 dung befand. Dieser Auabildungsschadea könne doch nicht mehr geltend gas acht werden, weil das rechtskräftig« Urteil worn 27. Oktober 1939 entgegenstehe. Xd© Ausführungen der Beschwerde rechtfertigen nicht die Zulassung der Hevision. Mach den Feststellungen des Berufungsgerichte war die tfoemahra und Fortführung des elterlichen Betriebes des Berufssiel des Kläger©. Deshalb sollte er durch eine umfassende Ausbildung in den gamsem Geschäftsbetrieb eingeführt werden. Me Ausübung dieses erstrebten Berufs war nicht von einem BefIhigungisnaehwelm abhängig. Deshalb fehlt das Merkmal der Prüfung, das den AbschluB der Schulung und den Beginn der Beruf saumibuag eindeutig kennzeichnet (BOB Esw I960, 179 Ir. 42). Bei dieser Sachlage ist ee eine Frage des Binselfalles, ob die Tätigkeit des Verfolgten 1© Fami-lienbetrieb noch Berufsausbildung oder echos Berufstätigkeit war. Bechtsgra&dsätslieh lägt sich dass nichts sagen. Der Beruf ungerichter hält auf Grund einer tatsächlichen Würdigung der Verhältnisse bei de© Verfolgungeheginn am 10. lordaher 1938 für unwahrscheinlich, dag der Häger bereits berufstätig war. RechtBf©hier, die sur Zulassung der EerieIon führen könnten, sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Bach den Feststellungen im Berufungsurteir gehörte der ~ 4 - Kläger nicht au den regeli&ä&lgen Arbeitskräften dee elterlichen &eschäfte. Dean mach eeiner eigenen Darstellung si © hr be seiner Mutter in den Emt schädigungsv erfahren über deren Berufsechadeng&ncprüche kam es auf seine Mitarbeit bei der Abwicklung der Geechäitsvorfälle nicht an. Unter solchen Umständen konnte der Berufungsrichter ohne Eechte-verstoß in der Tätigkeit deg darnel© erst 19-jährigen Kläger© eine noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung sehen, die ihn auf eine verantwortliche Mitarbeit im elterlichen Geechäxtebetriab und dessen spätere Übernahme vorbereiten sollte. 1>&3 der Kläger bereits einen Auebildungsstand erreicht hatte, der es ihm ermöglichte, außerhalb de© Familienbetriebs einen Beruf auß©uü.ben, reicht für ©ich allein *ur Annahme einer Beruf©tätigkeit nicht aus. Der Anerkennung einer Entschädigung für Schaden ln mr Ausbildung steht die Hecht ©kraft de« landgerichtlichen Urteile vom £7. Oktober 1959 entgegen. Dadurch wurde der Anspruch ans die© er Schaden ©art absehll eiend geregelt. Aue den tatsächlichen FestStellungen und ihrer rechtlichen Würdigung durch die Entsch&digung©Behörde i» Ablehnungebe-scheid vom 24. Juli 1959 kann der Häger in den anhängige Verfahren Über den Anspruch auf FnteehMigung für Berufsschäden keine Becbte herleiten. Die Hechtekraftwirkuagen des Urteils voa 27. Oktober 1959 werden dadurch nicht eingeschränkt. Dieses Urteil hat dem Abiehxmngsbeseheid ersetzt. Die Gründe eines Bescheide© der Bntechädlgungebe-härue sind für die gerichtliche Entscheidung über den Anspruch nicht bindend. Da aueh sonst keiner der in § 219 ariebenen Zulaöaungi*g3?aa4e vaiMle&t, Abs * 2 3TQ uia-ist die Bescnver~ unbegründet und wird surUckgewiesen„ Hai Henkel