Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 16. Die Ausführungen des Landgerichts zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde sind zutreffend. Binnen der Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. hat der Schuldner keine den Anforderungen des § 569 Abs. 2 ZPO n.F. entsprechende Beschwerdeschrift eingereicht. August 2002 (GA 20) fehlte die erforderliche Unterschrift (§ 130 Nr. 6 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 464/02 BESCHLUSS vom 16. Januar 2003 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 16. Januar 2003 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 30. August 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO wäre unzulässig. Es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführungen des Landgerichts zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde sind zutreffend. Binnen der Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. hat der Schuldner keine den Anforderungen des § 569 Abs. 2 ZPO n.F. entsprechende Beschwerdeschrift eingereicht. Dem Fax vom 24. August 2002 (GA 20) fehlte die erforderliche Unterschrift (§ 130 Nr. 6 ZPO). Kirchhof Kayser Ganter Neskovic Raebel