Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Graf, von der Mühlen, Zorn, fuchs und Br« Thumm in der Sitzung vom 21« September 1971 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. gerichts vom 13« Oktober 1964, das einen Anspruch der Klägerin allein wegen Fehlens der Anspruchsvoraus s et zun— gen nach § 160 BEG verneinte. Die Klägerin kann daher keine Angleichung nach Art. IT Kr. 1 Aba. 1 Buchst, a BEG-SchlußG verlangen.
2483 0?0 Abschrift zur Entscheidungssammlung d. Senats (r BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 463/69 Beschluss in der Entschädigungssache Ruchla U i C^|^^Belgien, f Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: twälte Dr. gegen Land N o r d r b e 1 n - Westfale n , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen t Düsseldorf» Tannenstraöe 26» Beklagten und Beschwerdegegner Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Graf, von der Mühlen, Zorn, fuchs und Br« Thumm in der Sitzung vom 21« September 1971 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 1969 wird zurückgewiesen, Bas Beschwerdeverfahren ist gebühren und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin« Gründe * Bas Berufungsgericht hat die Rechtsfragen überein« stimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden« Danach kommt es auf die Gründe des früheren Bescheides der Entschädigungsbehörde dann nicht an, wenn und soweit der Bescheid ordnungsgemäß mit der Klage an« ge fochten worden ist (Urteil vom 22« April 1971 - IX ZR 10/69 * zur Veröffentlichung bestimmt)« Die Klä~ gerin hat den Bescheid vom 15* Januar 1963» mit dem die Behörde ihre Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Ge« sundhelt aus medizinischen Gründen abgelehnt hatte, in vollem Umfang mit der Klage angefechten« Damit ist dieser Bescheid gegenstandslos geworden und an seine Stelle die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung getreten (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37). Dies war das Urteil des Oberlandes« gerichts vom 13« Oktober 1964, das einen Anspruch der Klägerin allein wegen Fehlens der Anspruchsvoraus s et zun— gen nach § 160 BEG verneinte. Die Klägerin kann daher keine Angleichung nach Art. IT Kr. 1 Aba. 1 Buchst, a BEG-SchlußG verlangen. Daran ändert auch der Bestand nichts, daß die Behörde unter nochmaliger Prüfung der medizinischen Fragen sachlich über den Antrag entschieden hat. Denn die Entschädigungsgerichte haben die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Angleichung nach Art. IT BEG-Schlu£G selbständig zu prüfen. Auch sonst ist kein Zulassungsgrund im Sinne des § 219 Abs. 2 BEG gegeben. Graf Zorn