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BGH · IX ZB 461/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 461/75

Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsfehler, daß es sich bei den^Versorgungsbezügen, die der Klägerin vom Bayerischen Bauernverband über den Bayerischen Versorgungsverband gezahlt werden, um anrechnungsfähige Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG handelt. Das ergebe sich sowohl aus dem dargelegten Umlageverfahren als auch daraus, daß es sich beim Bayerischen Bauernverband und beim Bayerischen Versorgungsverband um Körperschaften des öffentlichen Rechts handele. Für den Begriff der Versorgungsbezüge aus deutschen Öffentlichen Mitteln im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG kommt es ungeachtet der Herkunft der Mittel, aus denen die Leistungen Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin nicht der Fall. Die weitere Feststellung des Oberlandesgerichts, daß es sich beim Bayerischen Bauernverband und beim Bayerischen Versorgungsverband um Körperschaften des öffentlichen Rechts handele, betrifft bayerisches Landesrecht und ist vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar (§ 222 BEG).

Zitierte Normen: § 219 BEG
VersorgungsbezügeBEGMünchenLeistungKlägerinBayerischeRevision

Volltext der Entscheidung

2369 044
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 461/75 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Magda
geh.
t
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, München 22, Alexandrastraße 3,
Beklagten und Beschwerdegegner
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni 1975 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die auBergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsfehler, daß es sich bei den^Versorgungsbezügen, die der Klägerin vom Bayerischen Bauernverband über den Bayerischen Versorgungsverband gezahlt werden, um anrechnungsfähige Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG handelt. Das ergebe sich sowohl aus dem dargelegten Umlageverfahren als auch daraus, daß es sich beim Bayerischen Bauernverband und beim Bayerischen Versorgungsverband um Körperschaften des öffentlichen Rechts handele. Zumindest die letztere Begründung trägt das Berufungsurteil. Für den Begriff der Versorgungsbezüge aus deutschen Öffentlichen Mitteln im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG kommt es ungeachtet der Herkunft der Mittel, aus denen die Leistungen
 
bestritten werden, darauf an, ob die Bezüge von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung gezahlt werden (BGH RzV 1963, 276; 1966, 181 Nr, 21).
Hieran wird schon aus Gründen einer praktikablen Anwendung des § 83 Abs. 2 Satz 2 BEG festgehalten. Denn die Herkunft der Mittel, aus denen Versorgungsbezüge letztlich gezahlt werden, läßt sich vielfach kaum mehr feststellen. Es kommt insoweit nur darauf an, daß die gezahlten Versorgungsrenten nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen (vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 2 der 3. DV-BEG). Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin nicht der Fall.
Die weitere Feststellung des Oberlandesgerichts, daß es sich beim Bayerischen Bauernverband und beim Bayerischen Versorgungsverband um Körperschaften des öffentlichen Rechts handele, betrifft bayerisches Landesrecht und ist vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar (§ 222 BEG).
Dr. Thumm
 Zorn