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BGH

Gericht: BGH

Gründe Die Kläger fordern Entschädigung zu dem Ausgleich des Schadens, den die IBIHHHI^Bgesellschaft Centrum am platz Aktiengesellschaft in SHP(IBAU) erlitten hat. ben sind* Kein nach diesen Vorschriften berechtigter Kläger hat den Anspruch angemeldet und die vorliegende Klage erhoben. Sie können den Ausgleich des der Gesellschaft zugefügten Schadens, der die Aktionäre als Dritte mittelbar getroffen hat, nicht fordern (BGH RzW 1969, 79 Nr. 27; Urteil vom 25. Die juristische Person, die den geltend gemachten Schaden erlitten hat, besteht seit der Umwandlung in das Unternehmen eines Einzelkaufmanns im Jahre 1941 nicht mehr. Die Rechtsnachfolger der Aktionäre haben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Entschädigung nicht als "Nach-tragsliquidatoren" der 1941 untergegangenen Aktiengesellschaft gefordert. Entgegen der Meinung der Beschwerde können die Rechtsnachfolger der Aktionäre Entschädigung für den Schaden der Gesellschaft nicht deshalb verlangen, weil ihnen die Neu-gründung der Aktiengesellschaft oder einer GmbH als Nachfolgerin im Sinne des § 142 Abs. 2 und § 143 Abs. 2 BEG wegen der Die Gründung einer Personenvereinigung (Handelsgesellschaft des HGB oder einer Gesellschaft des BGB), die alle Rechtsnachfolger der früheren Aktionäre der IBAU-AG zu dem in § 142 Abs. 2 BEG bezeichneten Zweck zusammenfaßte, hätte keine oder nur ganz unerhebliche Kosten verursacht und nicht einmal der Eintragung in das Handelsregister bedurft, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft darzulegen und den Ausgleich des Schadens der IBAU-AG rechtzeitig geltend machen zu können. Nur die in § 142 BEG aufgeführten juristischen Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen haben Anspruch auf Entschädigung, wenn das Vermögen der Gesellschaft durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden ist.

Zitierte Normen: § 142 BEG
GesellschaftPersonEntschädigungBEGTheodorAktionärBerlinAktiengesellschaftKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

2484 026
RICHTSHOF
ty 7.b A60/70	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
1 . des Rechtsanwalts P. C	»
- als Testamentsvollstrecker des Nachlasses der am 7, Dezember 1959 verstorbenen RosaTÄP-
h	SflBt	Großbritannien
 und NI
2. des J.H. L «hmv »
- als Testamentsvollstrecker des Nachlasses des am 2^^Dezember 1957 verstorbenen Theodor	“
St.,	Großbritannien»
Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter für den Kläger zu 2):
Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Huchs und Dr. Thumm
 in der Sitzung vom 20. Januar 1972 ■beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. April 1970 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde tragen die Kläger.
Gründe
 Die Kläger fordern Entschädigung zu dem Ausgleich des Schadens, den die IBIHHHI^Bgesellschaft Centrum am platz Aktiengesellschaft in SHP(IBAU) erlitten hat. Aktionäre der Gesellschaft waren die Juden Adolph und Theodor und die offene Handelsgesellschaft Gebrüder Adolph und Theodor Die Gesellschafter sind verstorben.
Das Berufungsgericht hat zu Recht das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Ein Anspruch auf Entschädigung des Schadens, der das Vermögen der IBAU-Aitiengesellschaft im Geltungsbereich des BEG betroffen hat, steht nach § 142 BEG allein der Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsoder Zwecknachfolgerin zu, wenn die Voraussetzungen des § 143 BEG gege-
ben sind* Kein nach diesen Vorschriften berechtigter Kläger hat den Anspruch angemeldet und die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger zu 1 klagt als Testamentsvollstrecker des Nachlasses der Erbin des Adolph MHBI 55.553,75 EM ein.
Der Kläger zu 2 verlangt als Testamentsvollstrecker des Nachlasses des Theodor Mfll^fcdie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der gleichen Summe. Beide sind nicht Rechtsnachfolger der IBAÜ AG- im Sinne des § 142 BEG, sondern Erben früherer Aktionäre der Gesellschaft. Sie können den Ausgleich des der Gesellschaft zugefügten Schadens, der die Aktionäre als Dritte mittelbar getroffen hat, nicht fordern (BGH RzW 1969, 79 Nr. 27; Urteil vom 25. Bebruar 1971 - IX ZR 26/69). Die juristische Person, die den geltend gemachten Schaden erlitten hat, besteht seit der Umwandlung in das Unternehmen eines Einzelkaufmanns im Jahre 1941 nicht mehr. Die Rechtsnachfolger der Aktionäre haben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Entschädigung nicht als "Nach-tragsliquidatoren" der 1941 untergegangenen Aktiengesellschaft gefordert. Sie haben auch keine juristische Person oder Personenvereinigung geschaffen, die nach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung oder organisatorischen Stellung und nach ihrer Betätigung als Nachfolger der Aktiengesellschaft gemäß § 142 Abs. 2 BEG anzusehen wäre. Keine solche Nachfolgeorganisation hat den Anspruch erhoben.
Entgegen der Meinung der Beschwerde können die Rechtsnachfolger der Aktionäre Entschädigung für den Schaden der Gesellschaft nicht deshalb verlangen, weil ihnen die Neu-gründung der Aktiengesellschaft oder einer GmbH als Nachfolgerin im Sinne des § 142 Abs. 2 und § 143 Abs. 2 BEG wegen der
 
damit verbundenen Schwierigkeiten und Kosten unzu demutbar gewesen wäre. Die Gründung einer Personenvereinigung (Handelsgesellschaft des HGB oder einer Gesellschaft des BGB), die alle Rechtsnachfolger der früheren Aktionäre der IBAU-AG zu dem in § 142 Abs. 2 BEG bezeichneten Zweck zusammenfaßte, hätte keine oder nur ganz unerhebliche Kosten verursacht und nicht einmal der Eintragung in das Handelsregister bedurft, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft darzulegen und den Ausgleich des Schadens der IBAU-AG rechtzeitig geltend machen zu können.
Die Kläger meinen, den Mitgliedern einer Aktiengesellschaft, die nur aus wenigen Aktionären bestanden habe, und deren Angehörige, wie hier, obendrein in der offenen Handelsgesellschaft Adolph und Theodor MHB wirtschaftlich noch enger verbunden gewesen seien, oder deren Rechtsnachfolgern dürfe es nicht verwehrt werden, Entschädigung für einen Yerfolgungsschaden zu fordern, der der Gesellschaft entstanden ist. Dieser Einwand greift nicht durch. Eine entsprechende Anwendung der Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Entschädigungsberechtigung der Einmanngesellschaften entwickelt worden sind, kommt hier nicht in Betracht (RzW 1964, 172 Er. 36; 1967,
 269 Nr. 23). Die Berufung auf Unterschiede in der Rechtsform verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Nur die in § 142 BEG aufgeführten juristischen Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen haben Anspruch auf Entschädigung, wenn das Vermögen der Gesellschaft durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden ist. Die für diesen Kreis der Geschädigten geltenden Anspruchsvoraussetzungen (§ 143 BEG) und die Abgrenzung bei auszugleichenden Schäden (§ 146 BEG) decken sich nicht mit der entsprechen-
den Entschädigung einzelner natürlicher Personen, Pie besonderen Vorschriften des dritten Abschnitts des BEG bleiben deshalb immer dann maßgebend, wenn nicht nur der einzige Aktionär oder Gesellschafter einer nicht mehr bestehenden juristischen Person Entschädigung fordert.
Mai
 Puchs