Der XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 25, September 1979 durch die Richter Br. Thusut» Zorn* Fuchs» Br. lang und Gärtner beschlossen! Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
techeid.-Samrnlg. d. Senats Abschrift 2414 004 7? BUNDESGERICHTSHOF IX ZB fjj BESCHLUSS in der Entschädlgungsaachs Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, - ProzeSbevollasächtigteri Hechtsamralt gegen Freistaat* Bayern, vertreten durch die Sezirksfinanxdirektion München, Alexandrastraöe 3, Wachen 22, Beklagten und Beschverdegegner 7f « 2 - Der XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 25, September 1979 durch die Richter Br. Thusut» Zorn* Fuchs» Br. lang und Gärtner beschlossen! Die Besehverde der Klägerin gegen die Nicht« Zulassung der Revision ia Urteil des 15« Zivilsenat» des Oberlandesgerichts München von 23» 1977 wird aurückgewiesen. Die auOergerichtliohen Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Bas Berufungsgericht bestätigt die Ermessens« entseheidung der Behörde» die Abhilfe versagt» weil die Klägerin ihre «angelnde Mitwirkung im Erstverfahren guch nicht nachträglich ausreichend entschuldigt habe. Biese Beurteilung hält sich 1» Rahnen der Rechtsprechung des Banats zm Zweitverfahren und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Ihrer Amts« ermittlungspflicht hatte die Behörde im Brstverfahren durch ihre mehrfachen « ergebnislosen * Anfragen bei der Klägerin genügt. Anders als in BGH teW 1979» 118 liegt deshalb hier ein wesentliches Mitverschul-den der Behörde nicht vor. Br. Thunm Br. Lang