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BGH

Gericht: BGH

Der XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 25, September 1979 durch die Richter Br. Thusut» Zorn* Fuchs» Br. lang und Gärtner beschlossen! Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BehördeMünchenBUNDESGERICHTSHOFAbschriftBrKlägerinZivilsenatZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

techeid.-Samrnlg. d. Senats
 Abschrift
2414 004 7?
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB fjj	BESCHLUSS
in der Entschädlgungsaachs
 Israel,
Klägerin und Beschwerdeführerin, - ProzeSbevollasächtigteri Hechtsamralt
 gegen
Freistaat* Bayern,
 vertreten durch die Sezirksfinanxdirektion München, Alexandrastraöe 3, Wachen 22,
Beklagten und Beschverdegegner
7f
« 2 -
Der XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 25, September 1979 durch die Richter Br. Thusut» Zorn* Fuchs» Br. lang und Gärtner
 beschlossen!
Die Besehverde der Klägerin gegen die Nicht« Zulassung der Revision ia Urteil des 15« Zivilsenat» des Oberlandesgerichts München von 23»	1977	wird aurückgewiesen.
Die auOergerichtliohen Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Bas Berufungsgericht bestätigt die Ermessens« entseheidung der Behörde» die Abhilfe versagt» weil die Klägerin ihre «angelnde Mitwirkung im Erstverfahren guch nicht nachträglich ausreichend entschuldigt habe. Biese Beurteilung hält sich 1» Rahnen der Rechtsprechung des Banats zm Zweitverfahren und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Ihrer Amts« ermittlungspflicht hatte die Behörde im Brstverfahren durch ihre mehrfachen « ergebnislosen * Anfragen bei der Klägerin genügt. Anders als in BGH teW 1979» 118 liegt deshalb hier ein wesentliches Mitverschul-den der Behörde nicht vor.
Br. Thunm
 Br. Lang