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BGH

Gericht: BGH

De» 0#rufuagagerlcht hat einen Anspruch der Klägerin nach Art. n B?e-r>chluaa alt Krvägungen verneint» die den Tatrichter Vorbehalten sind. Dies gilt auch» soweit des Berufungsgericht die beigerm$ der Klägerin, sich der ungeordneten Untersuchung und l^gutachtung durch einen Klinikarzt ln Deutschland zu unterziehen, für unbegründet gehalten hat. Bebel hat sich das Berufungsgericht auch mit der Frage befaßt, ob die ElSgerin Aufenthalt und Untersuchung ln Deutschland ertragen körnte.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
In der	aiMdI giaigititiifjha
 Viktoria C britaanlan.
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Klkgaria und Baschwrdaftährarln, - r’roaaßbevollaiächtlgtnri Raehtaanwalt
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aundaaropubllk Dautachland, vartretan durch daa Bundasvarwaltungaaat, Habsburgarrln« 9» Köln 1»
Baklagta und Baachvardagagnerin
 imr IK. Zivilaeil«t des Buiwiesgcrichtshofs hat a»
f^foruar 1979 durch den Vorsitzenden Richter *^i und die Achter 2om» Fankel, Fuchs %md Br. Thun®
beschlossen«
Bis Beschwerde dar Stilgerin gegen die Nichtzulassung der Revision 1» Urteil des 5* 21-vilsen&ts des Oberlandcagericht» illn vob £4« rial 1976 wird «urückgewleeen.
Die suBergerichtll chen Kesten de» Bescfcwerde-verfahreas trügt die Klägerin,
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De» 0#rufuagagerlcht hat einen Anspruch der Klägerin nach Art. n B?e-r>chluaa alt Krvägungen verneint» die den Tatrichter Vorbehalten sind. Reehtefragen, die genü3 $ 219 Abs. 2 Big mir Zulassung der Revision fuhren könnten, stellen sieh nicht. Dies gilt auch» soweit des Berufungsgericht die beigerm$ der Klägerin, sich der ungeordneten Untersuchung und l^gutachtung durch einen Klinikarzt ln Deutschland zu unterziehen, für unbegründet gehalten hat. Bebel hat sich das Berufungsgericht auch mit der Frage befaßt, ob die ElSgerin Aufenthalt und Untersuchung ln Deutschland ertragen körnte. 7« der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RsW 1966, 286 1st es nicht abgewichen.
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