Gründe Der Kläger verlangt Entschädigung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG wegen Schadens an Leben* Zwei seiner Kinder sind der Verfolgung zu dem Opfer gefallen. Das Landgericht hat den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde aufgehoben und die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 220 BEG) hat keinen Erfolg. Der Kläger hält die Berufung des Beklagten für unzulässig, weil Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift nicht mit einem den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Unterschrift genügenden Schriftzug unterzeichnet worden seien. Mit der Beschwerde macht er in erster Linie als Zulassungsgrund gemäß § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG geltend, das Oberlandesgericht sei durch die Annahme der Zulässigkeit der Berufung von der NJW 1974, 1090 Nr. 13 abgedruckten Entscheidung des VII. Es habe nicht berücksichtigt, daß zwar eine lesbare Unterschrift nicht zu verlangen sei, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnende individuelle Schriftzug aber einmalig sein, entsprechende charakteristische Merkmale aufweisen und sich als Unterschrift eines Namens darstellen müsse. Das Berufungsgericht stelle selbst fest, daß in der uileserlichen, den Umständen nach von Oberregierungsrat Schuh herrührenden Unterschrift Heinzelne Buchstaben nicht zu erkennen sind”. Die zulassungsfreie Revision nach § 221 BEG führt - jedenfalls im Regelfall - nur zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung oder des Rechtswegs. Im Streitfall liegt ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) nicht vor. Das Berufungsurteil weicht zwar von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1975, 31 ab. Es verneint für diese Zeit die Bedürftigkeit und lehnt deshalb den Anspruch aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG ab, ohne zu prüfen, ob der Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter bedürftig geworden ist. Nach BGH RzW 1975, 31 setzt Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht jedoch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen. Eine weitere Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt darin, daß der Berufungsrichter den um Eltemrente Dem Kläger steht nach den Angaben, die er ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils und der dort in Bezug genommenen Teile des Akteninhalts gemacht hat, kein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben zu, weil er den Antrag nicht fristgerecht substantiiert hat (§§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG). März 1955 wegen zu demindest grobfahrlässig unrichtiger Angaben stand ihm gemäß Art. Ill Ziff.9 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 das Recht zu, innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG einen neuen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Hierbei sowie bei der erneuten Bezeichnving des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Leben in zwei Anträgen vom 16./20. Auf diese Anmeldungen kann dem Kläger keine Entschädigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG zugesprochen werden, weil sie nicht bis zu dem 31. Das Berufungsgericht meint, die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben seien den "Ergänzvingsbögen A" vom 11. Der Kläger habe darin Angaben zur Person und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, denen zu entnehmen sei, daß er sich für bedürftig im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG halte. März 1967 eingegangenen Unterlagen (EA 54 bis 67) betreffen nur die Eintragungen im Fragebogen für Schaden an Körper oder Gesundheit (EA 63) die wirtschaftliche Stellung des Klägers. April 1967 wegen der fehlenden Anspruchserläuterung nach § 190 a BEG eine ihm günstige Entscheidung nicht ergehen konnte, den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben in der durch § 189 a Abs. 2 BEG eröffneten Frist anmelden müssen, die mit dem 31 • Dezember 1969 endete (Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG).
2434 094 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 457/74 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Zwi Dov B 9 ^/Israel, A - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte D] gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, und Beklagten und Beschwerdegegner 75 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 1974 wird zurückgewi e s en. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Der Kläger verlangt Entschädigung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG wegen Schadens an Leben* Zwei seiner Kinder sind der Verfolgung zu dem Opfer gefallen. Das Landgericht hat den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde aufgehoben und die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Grundurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 220 BEG) hat keinen Erfolg. Der Kläger hält die Berufung des Beklagten für unzulässig, weil Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift nicht mit einem den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Unterschrift genügenden Schriftzug unterzeichnet worden seien. Mit der Beschwerde macht er in erster Linie als Zulassungsgrund gemäß § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG geltend, das Oberlandesgericht sei durch die Annahme der Zulässigkeit der Berufung von der NJW 1974, 1090 Nr. 13 abgedruckten Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung abgewichen. Es habe nicht berücksichtigt, daß zwar eine lesbare Unterschrift nicht zu verlangen sei, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnende individuelle Schriftzug aber einmalig sein, entsprechende charakteristische Merkmale aufweisen und sich als Unterschrift eines Namens darstellen müsse. Diesen Erfordernissen sei nach BGH NJW 1974, 1090 Nr. 13 nicht genügt, wenn nicht mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen seien, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Das Berufungsgericht stelle selbst fest, daß in der uileserlichen, den Umständen nach von Oberregierungsrat Schuh herrührenden Unterschrift Heinzelne Buchstaben nicht zu erkennen sind”. Deshalb darf die Revision nicht zugelassen werden. Die Beschwerde macht geltend, die Berufung sei unzulässig. Insoweit stand der Klägerin die zulassungsfreie Revision nach § 221 BEG zur Verfügung. Diese findet auch dann statt, wenn das Oberlandesgericht die fierufung für zulässig gehalten hat (vgl. zu dem hinsichtlich der Unzulässigkeit der Berufung und des Rechtsweges gleichlautenden § 547 ZPO aF; RGZ 157, 106, 110; BGH LM ZPO § 547 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 7). Die für den Angriff dagegen ohnehin zulässige Revision darf nicht noch zugelassen werden (vgl. auch zu § 135 VerwGO BVerwGE 12, 107, 109; BVerwG DÖV 1968, 182). w Im übrigen hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine NJW 1974, 1090 Nr. 13 veröffentlichte Entscheidung inzwischen mit Beschluß vom 18. Dezember 1975 - IX ZB 15/75 -der Rechtsprechung der anderen Senate des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1967, 2310; 1975, 1705; BGH VersR 1975, 927; BGH Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 254/74, insoweit in BGHZ 65, 46 nicht abgedruckt; Beschluß des erkennenden Senats vom 4. November 1975 - IX ZB 343/74 und IX ZB 119/75) angepaßt und dahin eingeschränkt, daß die Unleserlichkeit der aus Buchstaben entstandenen Zeichen einer Unterschrift unschädlich sei. Die zulassungsfreie Revision nach § 221 BEG führt - jedenfalls im Regelfall - nur zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung oder des Rechtswegs. Um eine sachliche Überprüfung des Berufungsurteils zu erreichen, steht die Nichtzulassungsbeschwerde des § 220 BEG zur Verfügung. Im Streitfall liegt ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) nicht vor. Das Berufungsurteil weicht zwar von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1975, 31 ab. Denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Bedürftigkeit bereits bis zu dem 31. Dezember 1969 Vorgelegen haben müsse, um den Anspruch auf Elternrente zu begründen. Es verneint für diese Zeit die Bedürftigkeit und lehnt deshalb den Anspruch aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG ab, ohne zu prüfen, ob der Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter bedürftig geworden ist. Nach BGH RzW 1975, 31 setzt Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht jedoch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen. Eine weitere Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt darin, daß der Berufungsrichter den um Eltemrente nachsuchenden Kläger auf seinen Unterhaltsanspruch gegen die Tochter Ada verweist. Unterhaltsleistungen, die ein im Verhältnis zu dem Getöteten gleichrangig Verpflichteter erbringt, stehen aber nach § 9 Abs. 4 BEG dem Anspruch auf Entschädigung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG nicht entgegen (BGH RzW 1971, 19). Diese Abweichungen veranlassen jedoch nicht die Zulassung der Revision. Das Berufungsurteil beruht nicht auf ihnen. Dem Kläger steht nach den Angaben, die er ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils und der dort in Bezug genommenen Teile des Akteninhalts gemacht hat, kein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben zu, weil er den Antrag nicht fristgerecht substantiiert hat (§§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG). Die Entschädigungsbehörde hat in ihrem Bescheid die Frage der rechtzeitigen Antragstellung und Substantiierung offen gelassen. In seiner Berufungsbegründung hat der Beklagte gerügt, das Landgericht habe ohne Prüfung der formellen Voraussetzungen nach § 190 a BEG entschieden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine dem Gesetz entsprechende Anspruchserläuterung angenommen: Nach rechtskräftiger Versagung aller Entschädigungsansprüche des Klägers aus dem Bundesergänzungsgesetz durch Urteil des Landgerichts München I vom 3. März 1955 wegen zu demindest grobfahrlässig unrichtiger Angaben stand ihm gemäß Art. Ill Ziff. 9 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 das Recht zu, innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG einen neuen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Davon machte er am 20./26. März 1957 (EA 15) und 11./27. März 1958 (Mantelbögen) Gebrauch. Hierbei sowie bei der erneuten Bezeichnving des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Leben in zwei Anträgen vom 16./20. Dezember 1965 (EA 50, 79) handelte es sich um sogenannte Globalanmeldungen in mehreren Schadensarten. Auf diese Anmeldungen kann dem Kläger keine Entschädigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG zugesprochen werden, weil sie nicht bis zu dem 31. März 1967 durch die erforderlichen Angaben substantiiert worden sind (§ 190 a BEG). In den Mantelbögen vom 11./27. März 1958 ist der Tod der beiden Kinder in der Verfolgung angegeben. Zur Darstellung des den Anspruch aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG begründenden Sachverhalts (§§ 190 Nr. 2, 190 a Abs. 1 BEG) gehören Jedoch Angaben zur Bedürftigkeit des Antragstellers (BGH, Beschlüsse vom 18. April 1972 - IX ZB 702/69 - und 6. März 1975 -IX ZB 315/72); die Bedürftigkeit des Verwandten aufsteigender Linie ist Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs. Das Berufungsgericht meint, die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben seien den "Ergänzvingsbögen A" vom 11. März 1958 sowie der am 3. März 1967 überreichten Erklärung (EA 51/52, eingegangen am 6. März 1967) und den am 23. März 1967 vorgelegten Unterlagen (EA 54 bis 67, eingegangen am 28. März 1967) zu entnehmen. Der Kläger habe darin Angaben zur Person und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, denen zu entnehmen sei, daß er sich für bedürftig im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG halte. Das ist nicht richtig. Die "Ergänzungsbögen A", mit denen offenbar die sogenannten Mantelformulare gemeint sind, enthalten keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers. Ob die Angaben zur Erläuterung des später zurückgenommenen Gesundheitsschadens, die am 6. und 28. März 1967 eingegangen sind, für die Substanti-ierung des Anspruchs auf Elternrente herangezogen werden können, mag auf sich beruhen. Dagegen bestehen nach BGH RzW 1975, 276 und BGH Beschluß vom 8. April 1976 -IX ZB 772/72 - rechtliche Bedenken. Die Angaben sind ungeeignet zu der Darlegung, daß der Kläger sich bedürftig fühle oder in der Zeit ab 1. Januar 1949 (§ 163 Abs. 1 Satz 2 BEG) gefühlt habe. Seine am 6. März 1967 eingereichte eidesstattliche Versicherung (EA 51) verhält sich über die Verfolgung und daraus herrührende Erkrankungen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in Israel, wo er seit 1947 lebt, ist darin nichts gesagt. Von den am 28. März 1967 eingegangenen Unterlagen (EA 54 bis 67) betreffen nur die Eintragungen im Fragebogen für Schaden an Körper oder Gesundheit (EA 63) die wirtschaftliche Stellung des Klägers. Dort heißt es auf die Frage nach den durchschnittlichen monatlichen Einkünften seit 1. November 1953: '•Ich verdiene heutzutage meinen Lebensunterhalt als Lagerhalter (Magazineur) und habe ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von IL 700,—. Ich verweise auf die amtlichen Einkommensteuerbescheinigungen der für meine Frau und mich zuständigen Behörde in Tel-Aviv, die ich ehestens nachreichen werde." Weiterhin sind als Unterhaltsberechtigte die am 2. Mai 1949 geborene Tochter Ada und die Ehefrau des Klägers genannt. Mit dieser Erklärung, den Lebensunterhalt zu verdienen, machte der Kläger keine Bedürftigkeit geltend. Dem entspricht es, daß er im Rechtsstreit Eltemrente erst ab 1. Juli 1969 verlangt, dem Zeitpunkt, zu dem er wegen Er-reichens der Altersgrenze aus seinem langjährigen Arbeitsverhältnis als Lagerverwalter ausschied (EA 104). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger sei auch am 1. Juli 1969 noch nicht bedürftig geworden. Das mag dahinstehen. Selbst wenn seine Bedürftigkeit zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre, hätte er, nachdem auf die früheren Anspruchsanmeldungen seit dem 1. April 1967 wegen der fehlenden Anspruchserläuterung nach § 190 a BEG eine ihm günstige Entscheidung nicht ergehen konnte, den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben in der durch § 189 a Abs. 2 BEG eröffneten Frist anmelden müssen, die mit dem 31 • Dezember 1969 endete (Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG). Innerhalb dieser Anmeldefrist hätte er ihn auch gemäß §§ 190, 190 a BEG erläutern müssen (BGH RzW 1975, 180; BGH Urteil vom 15. Januar 1976 - IX ZR 102/75, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das geschah jedoch erst am 30. Juni 1970 (EA 101 bis 126). Mai Portmann