Es könne aber nicht ohne Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen für festgestellt erachtet werden, daß die Klägerin insonderheit seit 1950 an solchen Störungen leide und eine Kost benötige, die Mehraufwendungen verursache. Da die Klägerin sich weigere, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, lasse sich die medizinische Notwendigkeit der Diät, die eine Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs sei, nicht feststellen. Im übrigen sei die Untersuchung durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen für die Klägerin zu demutbar und ihre Weigerung nicht berechtigt. Bei der Entschei lung über den Anspruch auf Erstattung von Auslagen für eine besondere Gallendiät hat das Berufungsgericht mit lecht darauf abgehoben, ob sich die Notwendigkeit einer solchen Diät feststellen läßt. DV-BEG ist bestimmt, der Anspruch auf ein Heilverfahren werde dadurch erfüllt, daß die dem Verfolgten erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslafen erstattet würden. Die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Buchst, c, daß Auslagen für die vom Arzt schriftlich ver-ordnete besondere Kost erstattet werden, schließt nicht aus, daß Notwendigkeit und Angemessenheit einer solchen veroid-neten Kost überprüft werden (vgl. Die Regelung ergibt sich unmittelbar aus dem Zusammenhang der gesetzlichen und der zur Durchführung des Gesetzes ergangenen Vorschriften; einer weiteren Entscheidung darüber bedarf es nicht. Das Berufungsgericht hat sich ohne die von der Klägerin verweigerte Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen außerstande gesehen, die Notwendigkeit einer besondere Aufwendungen erfordernden Kost festzu- Ebensowenig rechtfertigt es die Zulassung der Revision, daß das Berufungsgericht nach den gegebenen Umständen die Untersuchung durch den bestellten Sachverständigen als für die Klägerin zu demutbar bezeichnet hat.
j BGH.St-Besml.v10. JUtUST 197* 9472 099 74 -DC ZB 457/73 ^i BGHZ //. //in I RISC® wUstedberg /<//, KO Berlin lg Berlin !bbo § so* 2. nv-Bio § 9t mr> $ 137 bbo $ 3 i i Mehraufwendungen Air die voo Arzt schriftlich verordnet« besondere Kost «erden mir erstattet, «mm eie notwendig sind. BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 457/73 BESCHLUSS in der Entschädigungssache geb. Sl teti’aße bei de Mi > 4 Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Berlin, vertreten durch den Sfmator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 197^ durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberr, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. April 1973 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten . trägt die Klägerin. Gründe Der Klägerin ist ein Heilverfahren unter anderem wegen psychoneurotischer Reaktionen mit vegetativer Labilität zuerkannt worden. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß dieser Leidenskomplex auch funktionelle Gallenstörungen amfasse. Es könne aber nicht ohne Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen für festgestellt erachtet werden, daß die Klägerin insonderheit seit 1950 an solchen Störungen leide und eine Kost benötige, die Mehraufwendungen verursache. Da die Klägerin sich weigere, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, lasse sich die medizinische Notwendigkeit der Diät, die eine Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs sei, nicht feststellen. Im übrigen sei die Untersuchung durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen für die Klägerin zu demutbar und ihre Weigerung nicht berechtigt. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Bei der Entschei lung über den Anspruch auf Erstattung von Auslagen für eine besondere Gallendiät hat das Berufungsgericht mit lecht darauf abgehoben, ob sich die Notwendigkeit einer solchen Diät feststellen läßt. Nach § 9 Nr. 2 der 2. DV-EEG umfaßt das Heilverfahren unter anderem die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln. Tn § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG ist bestimmt, der Anspruch auf ein Heilverfahren werde dadurch erfüllt, daß die dem Verfolgten erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslafen erstattet würden. Entsprechendes ist in § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG vorgesehen. Dieser Grundsatzbestimmung unterliegt auch § 3 dieser Verordnung. Die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Buchst, c, daß Auslagen für die vom Arzt schriftlich ver-ordnete besondere Kost erstattet werden, schließt nicht aus, daß Notwendigkeit und Angemessenheit einer solchen veroid-neten Kost überprüft werden (vgl. Plog/YJiedow/Beck, Kommentar zu dem BBG, Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG § 3 Abs. 1 Buchst, a Anm. 4). Dazu wird in aller Regel ein ärztlicher Sachverständiger zuzuziehen sein (vgl. BGH RzW 1973, 380 Nr. 7). Die Regelung ergibt sich unmittelbar aus dem Zusammenhang der gesetzlichen und der zur Durchführung des Gesetzes ergangenen Vorschriften; einer weiteren Entscheidung darüber bedarf es nicht. Das Berufungsgericht hat sich ohne die von der Klägerin verweigerte Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen außerstande gesehen, die Notwendigkeit einer besondere Aufwendungen erfordernden Kost festzu- ptellen« Dabei handelt es sinh um die dem Richter der Tatsachenjnstanz obliegende Beurteilung des Sachverhalts. § 6 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG betrifft die Nachuntersuchung und greift nicht ein; ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, ist auch deshalb nicht gegeben. Ebensowenig rechtfertigt es die Zulassung der Revision, daß das Berufungsgericht nach den gegebenen Umständen die Untersuchung durch den bestellten Sachverständigen als für die Klägerin zu demutbar bezeichnet hat. Mai Wüstenberg