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BGH

Gericht: BGH

Der XX» Zivilsenat das Bimdesgerlchtahofs hat am 29* April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Fuchs# Portaann# ftxv lang und Gärtner beacblossen? Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-Zulassung der Revision ia Urteil des 14. Rin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs» 2 3KG) liegt nicht vor» Des Berufungsgericht veraag die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung des Klägers nach § ISO BRD a»P» nicht festzustellen* Es bestirnt diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung des Senats» Die gegen die tatrichterliche Beveiavürüigung gerichteten Angriffe der Beschwerde führen nicht zur Zulassung der Revision» Rechtsirrig ist die Annotate der Beschwerde# das Berufungsgericht sei daran gebunden# da3 die Behörde den Anspruch nicht an Fehlen der allgeneinen Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F» hatte scheitern lassen»

Zitierte Normen: § 150 BEG
HaiVoraussetzungBEGBerufungsgerichtAnspruchsberechtigungBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
 zur Entscheidungssammlung des Senats
JS
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX 2B 433/77
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Professor Sr» Juliui ‘
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Kläger und Beschwerdeführer»
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 als Abwickler der Kanzlei das Rechtsanwalts
 gegen
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vertreten durch die handesrentenb^hörde»
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Beklagten und Beschwerdegegner
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Der XX» Zivilsenat das Bimdesgerlchtahofs hat am 29* April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Fuchs# Portaann# ftxv lang und Gärtner
 beacblossen?
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-Zulassung der Revision ia Urteil des 14. Zivil-senate dee Oberlandeegerlchte Düsseldorf vom
6* Hai 1977 wird awrUckgeisdeeen*
außergerichtlich^	Beschwerde
&r:ti n dt/#
Rin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs» 2 3KG) liegt nicht vor»
Des Berufungsgericht veraag die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung des Klägers nach § ISO BRD a»P» nicht festzustellen* Es bestirnt diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung des Senats» Die gegen die tatrichterliche Beveiavürüigung gerichteten Angriffe der Beschwerde führen nicht zur Zulassung der Revision» Rechtsirrig ist die Annotate der Beschwerde# das Berufungsgericht sei daran gebunden# da3 die Behörde den Anspruch nicht an Fehlen der allgeneinen Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F» hatte scheitern lassen»
Auf die Hilfservägung des Berufungsrichters zu § 190 a BEG komt es danach nicht an»
Hai
 Br» Lang