Der XX» Zivilsenat das Bimdesgerlchtahofs hat am 29* April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Fuchs# Portaann# ftxv lang und Gärtner beacblossen? Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-Zulassung der Revision ia Urteil des 14. Rin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs» 2 3KG) liegt nicht vor» Des Berufungsgericht veraag die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung des Klägers nach § ISO BRD a»P» nicht festzustellen* Es bestirnt diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung des Senats» Die gegen die tatrichterliche Beveiavürüigung gerichteten Angriffe der Beschwerde führen nicht zur Zulassung der Revision» Rechtsirrig ist die Annotate der Beschwerde# das Berufungsgericht sei daran gebunden# da3 die Behörde den Anspruch nicht an Fehlen der allgeneinen Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F» hatte scheitern lassen»
Abschrift zur Entscheidungssammlung des Senats JS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX 2B 433/77 in dor d i ffiing> aifht t Professor Sr» Juliui ‘ r* 22» Iflpi Xsreael» Kläger und Beschwerdeführer» - Proa^Sb«voXliidchtigt«ri Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei das Rechtsanwalts gegen hand Nordrhein-Westfalen» vertreten durch die handesrentenb^hörde» ^■■Bdtrade 26» Beklagten und Beschwerdegegner ;■ • iiü.'üir; : t.rj• r*j:■-!;oo:r.ry. Der XX» Zivilsenat das Bimdesgerlchtahofs hat am 29* April 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Fuchs# Portaann# ftxv lang und Gärtner beacblossen? Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-Zulassung der Revision ia Urteil des 14. Zivil-senate dee Oberlandeegerlchte Düsseldorf vom 6* Hai 1977 wird awrUckgeisdeeen* außergerichtlich^ Beschwerde &r:ti n dt/# Rin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs» 2 3KG) liegt nicht vor» Des Berufungsgericht veraag die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung des Klägers nach § ISO BRD a»P» nicht festzustellen* Es bestirnt diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung des Senats» Die gegen die tatrichterliche Beveiavürüigung gerichteten Angriffe der Beschwerde führen nicht zur Zulassung der Revision» Rechtsirrig ist die Annotate der Beschwerde# das Berufungsgericht sei daran gebunden# da3 die Behörde den Anspruch nicht an Fehlen der allgeneinen Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG a.F» hatte scheitern lassen» Auf die Hilfservägung des Berufungsrichters zu § 190 a BEG komt es danach nicht an» Hai Br» Lang