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BGH · p ZB 491/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: p ZB 491/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat unter rutvirkuag des Fenatspräsideaten Hai und der Bundesrickier tiaaB* Br. Graf, von der HUhlen und Henkel in der Fitaung vom 21. fclJtJJLt Sie grundsätzlich bedeutete Rechtsfrage» ob der nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zu mehrere« Kulturpreisen gehörende Klüger ifcach § 150 BEO an» spruehsberecbtigt ist, bedarf im Hinblick auf die Ijatechei-dang des Bundesgerichtshofs vom 2$.

FeststellungHaidmLeiterBundesgerichtshofsBESCHLUSSZBBerufungsgerichtsBr

Volltext der Entscheidung

2461 060
BUNDESGERICHTSHOF
p ZB 491/69	BESCHLUSS
in der intschädigiingssache
 Br. lugm
 Kläger und Beschwerdeführer,
* PreseShevollfEiächtigterf Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland *Pf als,
 vertreten durch dm Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz,
 Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat unter rutvirkuag des Fenatspräsideaten Hai und der Bundesrickier tiaaB* Br. Graf, von der HUhlen und Henkel
 in der Fitaung vom 21. Hai 19?0 beschlossen:
Die Revision wird zugelassen.
fclJtJJLt
 Sie grundsätzlich bedeutete Rechtsfrage» ob der nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zu mehrere« Kulturpreisen gehörende Klüger ifcach § 150 BEO an» spruehsberecbtigt ist, bedarf im Hinblick auf die Ijatechei-dang des Bundesgerichtshofs vom 2$. März 1970 - IX ZF 177/67 weiterer Klärung.
Hai
 MaaE