Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat unter rutvirkuag des Fenatspräsideaten Hai und der Bundesrickier tiaaB* Br. Graf, von der HUhlen und Henkel in der Fitaung vom 21. fclJtJJLt Sie grundsätzlich bedeutete Rechtsfrage» ob der nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zu mehrere« Kulturpreisen gehörende Klüger ifcach § 150 BEO an» spruehsberecbtigt ist, bedarf im Hinblick auf die Ijatechei-dang des Bundesgerichtshofs vom 2$.
2461 060 BUNDESGERICHTSHOF p ZB 491/69 BESCHLUSS in der intschädigiingssache Br. lugm Kläger und Beschwerdeführer, * PreseShevollfEiächtigterf Rechtsanwalt gegen Land Rheinland *Pf als, vertreten durch dm Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat unter rutvirkuag des Fenatspräsideaten Hai und der Bundesrickier tiaaB* Br. Graf, von der HUhlen und Henkel in der Fitaung vom 21. Hai 19?0 beschlossen: Die Revision wird zugelassen. fclJtJJLt Sie grundsätzlich bedeutete Rechtsfrage» ob der nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zu mehrere« Kulturpreisen gehörende Klüger ifcach § 150 BEO an» spruehsberecbtigt ist, bedarf im Hinblick auf die Ijatechei-dang des Bundesgerichtshofs vom 2$. März 1970 - IX ZF 177/67 weiterer Klärung. Hai MaaE