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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat asi 15* April 1975 durch dm Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Fuchs* Br. Thumm und Br. Bang beschlossen: Der Kläger hat keine weiteren Auskünfte eingeholt und auch keinen Antrag gestellt* als er 1961 ohne sein Zutun von der Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs erfuhr* sondern erst am 26« September 1966 Entschädigung und Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG begehrt.Unter diesen

Zitierte Normen: § 189 BEG
FuchsEntschädigungAnspruchBEGBundesgerichtshofsBerlinKlägerAuskunft

Volltext der Entscheidung

AbscJririi'c
■ sei je i aung s s amm iun;

Bundesgerichtshof
J* ZB 450/71
Beschluß
 in der Sntschädigungssache
 Kläger und Beschwerdeführer, - ProzeÖbevollaächtigter % Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 30, Potsdamer Straße 186,
Beklagten und Beacfcwerdegegner
 Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat asi 15* April 1975 durch dm Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Fuchs* Br. Thumm und Br. Bang
 beschlossen:
Bis Beschwerde des Klägers gegen die Hioht-Zulassung der Revision in Urteil des 19* Zivilsenats des Ksmmergeri ohts in Berlin vom 15* Mrs 1971 wird zurüekgewiesen.
Bas Beachwerdeverfehren ist gebühren** und auslagenfrei $ die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Ein Zulassungsgrund des § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht
 vor.
Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Kläger sich 1957 beim deutschen Konsulat in San Fransisko über die Aussichten eines Entschädigungsantrags erkundigt und die Antwort dahin verstanden* daß der Auskunft erteilende Beamte eich zu einer abschließenden Beurteilung außerstande sehe.
Der Kläger hat keine weiteren Auskünfte eingeholt und auch keinen Antrag gestellt* als er 1961 ohne sein Zutun von der Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs erfuhr* sondern erst am 26« September 1966 Entschädigung und Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG begehrt.Unter diesen
 
Umständen hat dar Tatriohter ohne Rechtsirrtua ein Verschulden an der Versäumung der Frist des § 189 Abs« 1 Satz z BEG bejaht« Auf Grund der zwiespältigen Auskunft des Konsulats hätte der Kläger bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sich weiter erkundigen oder vorsorglich seine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung und auf Ersatz der Auswanderungskosten bis 1« April 1958 aisseiden müssen« Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht« Eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs» auf der das Berufungsurteil beruhen künate» 1st nicht ersichtlich.
Mai	Fuchs
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