Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat asi 15* April 1975 durch dm Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Fuchs* Br. Thumm und Br. Bang beschlossen: Der Kläger hat keine weiteren Auskünfte eingeholt und auch keinen Antrag gestellt* als er 1961 ohne sein Zutun von der Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs erfuhr* sondern erst am 26« September 1966 Entschädigung und Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG begehrt.Unter diesen
AbscJririi'c ■ sei je i aung s s amm iun; Bundesgerichtshof J* ZB 450/71 Beschluß in der Sntschädigungssache Kläger und Beschwerdeführer, - ProzeÖbevollaächtigter % Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186, Beklagten und Beacfcwerdegegner Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat asi 15* April 1975 durch dm Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Fuchs* Br. Thumm und Br. Bang beschlossen: Bis Beschwerde des Klägers gegen die Hioht-Zulassung der Revision in Urteil des 19* Zivilsenats des Ksmmergeri ohts in Berlin vom 15* Mrs 1971 wird zurüekgewiesen. Bas Beachwerdeverfehren ist gebühren** und auslagenfrei $ die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Ein Zulassungsgrund des § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Kläger sich 1957 beim deutschen Konsulat in San Fransisko über die Aussichten eines Entschädigungsantrags erkundigt und die Antwort dahin verstanden* daß der Auskunft erteilende Beamte eich zu einer abschließenden Beurteilung außerstande sehe. Der Kläger hat keine weiteren Auskünfte eingeholt und auch keinen Antrag gestellt* als er 1961 ohne sein Zutun von der Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs erfuhr* sondern erst am 26« September 1966 Entschädigung und Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG begehrt.Unter diesen Umständen hat dar Tatriohter ohne Rechtsirrtua ein Verschulden an der Versäumung der Frist des § 189 Abs« 1 Satz z BEG bejaht« Auf Grund der zwiespältigen Auskunft des Konsulats hätte der Kläger bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sich weiter erkundigen oder vorsorglich seine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung und auf Ersatz der Auswanderungskosten bis 1« April 1958 aisseiden müssen« Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht« Eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs» auf der das Berufungsurteil beruhen künate» 1st nicht ersichtlich. Mai Fuchs 1;j0 iauüi[:x: