BGH · IX ZB 448/02 vom 15.05.2003
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 15. April 2002 den Beschwerdeführer aus seinem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses entlassen. Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage, ob die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses aus seinem Amt als "ultima ratio" anzusehen ist und der Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" im Sinne des § 70 Satz 1 InsO daher restriktiv ausgelegt werden muß, ist nicht entscheidungserheblich. Auch nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus einer restriktiven Auslegung lediglich, daß die Annahme eines wichtigen Grundes nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen gerechtfertigt ist. Daß die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zu dem Nachteil der Übrigen eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses sein kann, welche die Entlassung des Mitgliedes aus seinem Amt gemäß § 70 Satz 1 InsO zu rechtfertigen vermag, entspricht der allgemeinen Auffassung (vgl. Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus rügt, die tatrichterliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall in schwerwiegender Weise durch Vertretung von Partikularinteressen gegen seine Pflichten als Mitglied des Gläubigerausschusses verstoßen, beruhe auf Rechtsund Verfahrensfehlern, erfordern ihre lediglich auf den Einzelfall bezogenen Angriffe keine rechtsgrundsätzlichen Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts.