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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht stellt fest* Rumänien sei wahrend des Zweiten Weltkrieges stets ein ln seiner Judenpolitik unabhängiger* souveräner Staat geblieben, mesa den Tatrichter obliegende Beurteilung (BOff isw 1969* 418) wirft keine Rechtsfrage« auf.Die Baschwerda meint, die folgen der judenfeindlieben Handlungen des rumänischen Staates seien deshalb su entsehü- 1968, 168 hat der Bundes-gsrlcbtshof nicht schon dann ein BlnstehennUseen für fread-etaatllches Utor#eht angenoemen, wenn diese« durch eine deutsche Kaßnahae eraöglloht worden 1st, sondern nur dann, wann eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahne genäS § 2 BSG, der ein# Drohung daalt glsichsteht, die Schädigung durch den ausländischen Staat adäquat herbelgefUhrt hat. Unter haftähnliehan Bedingungen hebe er weder gelebt noch Zwangsarbeit geleistet* Deshalb «eien die ruaäni sohaa Ubreehtshandlungan - abgeaeheo von der Inhaftierung ia Ghetto * nicht geeignet, «inen Anspruch auf Htnt-eohädigung zu begründen. Des wirft keine Rechtsfragen auf.Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfe let beachtet. DeS die Angst vor einer deutsch veranlagten Freihelteent-siebung durch einen ausländ!schm Staat eine Entschädigung für ©inen Oesundfceitsach&den nicht begrtinden Kann» hat der Bundesgerichtcho£ R»w 1974, 113 entschieden.

Zitierte Normen: § 2 SaarBSG
dlvölkerrechtlichinen$StaatKrBeschwerdedeutschenGhetto

Volltext der Entscheidung

Enfscheid.-Sammlg. d. Senats
2530 088
BUNDESGERICHTSHOF
XX ZB W/7Z	BESCHLUSS
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Beklagten und Becchverdeacener
 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6* HSrs 1975 durch di« Richter Pr* Thurau, Zern, Henkel* P&rtmaam und Dr* Leng
 beschloseem
Die Beschwerde dee Küfer* gegen die Nichtzulassung der Revision im urteil dee 11. 21-vi1senats - Bmtsehüdigtmgsseaatß - dee Ober-landesgerlehts Kohlen* von 11* April 1972 wird rurUchgewiesen.
Dee Beschwerdeverf ahren let gebühren- und euelegeafrei I die außergerichtlichen Kosten trügt der Klüger.
SlSJULAJL
Der Ulgtr nacht einen vom seinem Vater ererbten Oe-smdheitesd^densenspruch geltend* der auf im C*eraowit« erlittene Yerfolgung^aBneteen gestütst wird. Die Verlangen hatte bei der Bnt sehidl gungsbehBrde und ln beiden Ver-
Instensem keinen Brfolg.
Das Berufungsgericht stellt fest* Rumänien sei wahrend des Zweiten Weltkrieges stets ein ln seiner Judenpolitik unabhängiger* souveräner Staat geblieben, mesa den Tatrichter obliegende Beurteilung (BOff isw 1969* 418) wirft keine Rechtsfrage« auf.
Die Baschwerda meint, die folgen der judenfeindlieben Handlungen des rumänischen Staates seien deshalb su entsehü-
dlgsn, Mil das Deutsch« Reich durch di« Brobewmg dsr Hordbukowlna dl« unter des Bowjetrcgiac unverfolgt lebende jüdische Bevölkerung ln seine Gewalt gebrecht und durch dl« nachfolgende Preisgabe an die rualnlsehe Staatsgewalt unter Mißachtung der völkerrechtlichen Schutspflicht der Besatsungs-■acht die Verfolgung eroBgllcht hebe» Ihm kann nicht gefolgt werden, und auch auf die weiteren völkerrechtlichen Erwägungen der Beschwerde kennt ec nicht an (BOR RsW 197*», 74). ln den Entscheidungen PzV 1958, 142 Kr. 19s I960, 303l 1962, 1l6j 449j 1962, 358 Kr. Ißj 196**, 547? 1968, 168 hat der Bundes-gsrlcbtshof nicht schon dann ein BlnstehennUseen für fread-etaatllches Utor#eht angenoemen, wenn diese« durch eine deutsche Kaßnahae eraöglloht worden 1st, sondern nur dann, wann eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahne genäS § 2 BSG, der ein# Drohung daalt glsichsteht, die Schädigung durch den ausländischen Staat adäquat herbelgefUhrt hat.
Dsr Berufungsriohter stellt fest, dm Erblasser sei höchstens fünf Wochen lang ia Ghetto Csemowits dl« Freiheit entsagen worden. Das diese Freiheitsentziehung» die nach $ 43 Abs. 1 Kr, 2 BBC als deutsch weraalaBt gilt, die Oesund-haltssehädan wahrscheinlich verursacht habe, verneint er.
Zines weiteren Freiheitsentzug eei der MUmr nicht ausgesetzt gewesen. Unter haftähnliehan Bedingungen hebe er weder gelebt noch Zwangsarbeit geleistet* Deshalb «eien die ruaäni sohaa Ubreehtshandlungan - abgeaeheo von der Inhaftierung ia Ghetto * nicht geeignet, «inen Anspruch auf Htnt-eohädigung zu begründen. Des wirft keine Rechtsfragen auf.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfe let beachtet.
DeS die Angst vor einer deutsch veranlagten Freihelteent-siebung durch einen ausländ!schm Staat eine Entschädigung
 für ©inen Oesundfceitsach&den nicht begrtinden Kann» hat der Bundesgerichtcho£ R»w 1974, 113 entschieden.
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