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BGH · IX ZB 445/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 445/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann am 8. Der Rechtsbeschwerdeführer wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 16. Das Amtsgericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf 22.511,01 € festgesetzt und ist dabei von einem Bruchteil von 35 % der Regelvergütung ausgegangen. Das Landgericht hat die Vergütung auf 16.248,75 € herabgesetzt und dabei nur 25 % der Regelvergütung zugrundegelegt. Das Landgericht hat eine Erhöhung des Regelvergütungssatzes von 25 % für den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter nicht allgemein, sondern allein deshalb abgelehnt, weil der Umfang der Tätigkeit des Rechtsbeschwerdeführers nach den getroffenen Feststellungen ungewöhnlich niedrig war. Nach der Erweiterung seiner Befugnisse durch den Beschluß des Insolvenzgerichts vom 7.

Zitierte Normen: § 21 InsO § 574 ZPO § 22 InsO
InsolvenzverwalterInsOallgemeinvorläufigRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 445/02
vom 8. Mai 2003 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
 am 8. Mai 2003 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.362,26 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 16. Oktober 2001 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt. Mit Beschluß vom 7. November 2001 wurde ihm die allgemeine Ver-waltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen. Der Gläubiger nahm am 14. Dezember 2001 den Insolvenzantrag zurück, worauf die Sicherungsmaßnahmen am 18. Dezember 2001 aufgehoben wurden.
 
Das Amtsgericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf 22.511,01 € festgesetzt und ist dabei von einem Bruchteil von 35 % der Regelvergütung ausgegangen. Das Landgericht hat die Vergütung auf 16.248,75 € herabgesetzt und dabei nur 25 % der Regelvergütung zugrundegelegt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der vorläufige Insolvenzverwalter die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die nach §7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, in dieser Sache stelle sich die allgemein bedeutsame Frage, ob für den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter im Sinne von § 22 Abs. 1 InsO ein höherer Regelvergütungssatz anzusetzen sei, ist nicht zu folgen.
Das Landgericht hat eine Erhöhung des Regelvergütungssatzes von 25 % für den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter nicht allgemein, sondern allein deshalb abgelehnt, weil der Umfang der Tätigkeit des Rechtsbeschwerdeführers nach den getroffenen Feststellungen ungewöhnlich niedrig war. Es
 
gab keine Verfügungen der Schuldnerin, die der vorläufige Insolvenzverwalter darauf hätte überprüfen müssen, ob er ihnen die Zustimmung erteilen konnte. Nach der Erweiterung seiner Befugnisse durch den Beschluß des Insolvenzgerichts vom 7. November 2002 hat er auch selbst keine Verfügungen vorgenommen. Er hatte sich zudem nur mit einer einzigen Gläubigerin zu befassen, derjenigen, die den Insolvenzantrag gestellt hatte.
Die angegriffene Entscheidung beruht damit ausschließlich auf einer Würdigung der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände. Die Bemessung von Vergütungszu- und -abschlägen unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit ist grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NZI 2002, 509, 510).
Kreft	Kirchhof	Fischer
 Raebel
Bergmann