BGH · IX ZB 444/77
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Das verenlaBt unter keine« der in § 219 Abs* 3 BEG genannten Gesichtspunkt« dia Zulassung der Revision. Den Antrag auf Entschädigung für Schaden an KSrper oder Gesundheit adn der gegenüber der Entschadl gungabehdrde durch eine Vollsseht ousgewiesene Rechtsanwalt Eckstein I960 surUdt Er konnte auf der Grundlage des bis sun 17* Septeaber 1965 geltenden Rechts (vgl. Hach $ 189 a BEO kennt» der aurüchgeacnnen» Aalara« nicht erneut gestellt werden (BGH 8*v 1969» 279)* Crüad# für eia» Anfechtung der regelnden RUcknahae entsprechend Art* XV Hr. 2 in Verbindung tait Hr. 1 Abe* 1 a BEG-SchlußO (vgl* ECU RxV 1969, 353) wurden und werde» nlofat behauptet, Xa Ergebnis rechtlich bedenkenfrei verneint dea Berufungsgericht auch eia Hecht zur Heuameldung dee surUtkge-noaaenen Gesundheit*schaden <wm Bprucha unter den Gesichte» pudkt der Anspruchservelterung durch § 33 Ab». Dabei wird Uberaehen, ds9 ee eich hier nicht ua eine Anwendung des Art. XXX Hr. 2 Abe. 1 BEG-SchluBG (BGH HzV 1973, 209), «andern ua eine Anfechtung der regelndes Rücknahme nach Art. XXX Hr. 3 BBG-Schlu3G handelt (vgl. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 SBG verneint da» Berufungsgericht aber tu Hecht* Wie die Klägerin einräumt, war sie, 1923 geboren, nach den Verhältnissen in ihrer Heimat schon heim Beginn der Verfolgung nicht mehr schulpflichtig« Auf das Ende der Schulpflicht kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerde an (BGH RzW 1977» 211)« Danach ist der nach regelnder Rücknahme wieder angemeldete Gesimdheitsschadensanspruch im Brstverfahren au Recht abgelehnt worden« Schon deshalb scheidet Abhilfe aus (BGH RsW 1972, 341) 344), Auf die Billigung der zusätzlich engestellten Ermessenserwägung der Behörde» die Klägerin habe es auch verabsäumt, gegen das im Erstverfahren ergangene Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen (richtig) die dort eingelegte Berufung zu begründen), kommt es deshalb nicht an«