Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1967, 281 Nr. 33 und 431 Nr. 42) kann die Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nur zugelassen werden, wenn das Oberlandesgericht eine Vorschrift, deren Bedeutung zweifelhaft sein kann, anders ausgelegt hat, als sie in einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgelegt worden ist. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Berufungsurteil von dem in NJW 1968, 223 Nr. 22 veröffentlichten Urteil des In diesem Urteil ist ausgesprochen, daß das Gericht eine schriftliche Äußerung, auch wenn sie inhaltlich den Anforderungen eines "Gutachtens” entspricht, nur dann als Sachverständigenbeweis, nämlich als schriftliche Begutachtung im Sinne der §§ 411 ZPO, 106 SGG,würdigen darf, wenn es den Verfasser der Äußerung vorher zu dem gerichtlichen Sachverständigen ernannt und so mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat. Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nicht den in der Folgezeit als Gutachter tätigen Ärzten, sondern einem anderen Arzt erteilt worden. Nach der Auffassung des Bundessozialgerichts hätte das von anderen Ärzten erstattete Gutachten zwar bei der Überzeugungsbildung des Gerichts mit berücksichtigt werden dürfen; das Gericht hätte sich jedoch dessen bewußt sein müssen, daß es sich nicht um ein Sachverständigengutachten nach § 411 ZPO handle. Hier war zwar vom Landgericht nur der Vertrauensarzt Br. zu dem Sachverständigen bestellt und zugleich ermächtigt worden, ein neurologisches Nebengutachten einzuholen. Es mag offenbleiben, ob in Entschädigungsverfahren ein mit der Gutachtenerstattung beauftragter,in Übersee wohnender Sachverständiger nicht auch ohne ausdrückliche Ermächtigung des Gerichts etwa von ihm für erforderlich gehaltene Zusatzgutachten von sich aus anfordem kann oder ob er in jedem Fall eine unter Umständen zeitraubende Rückfrage an das Gericht richten muß. Insbesondere hat sie nicht gerügt, daß das Landgericht seiner Entscheidung das Gutachten des Sachverständigen Br. samt den Zusatzgutachten zugrunde gelegt hat.
BUNDESGERICHTSHOF 2471 003 IX ZB 444/68 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Regina W u geh. We^|^|^, WflP E4P Avenue, NPY0I, N. Y. /USA, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Eehrbelliner Platz 2, Beklagten und Beschwerdegegner -2- / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel in der Sitzung vom 24. März 1970 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Januar 1968 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Gründe : Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer medizinischen Würdigung, die dem Tatsachengebiet angehört und keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Auch die verfahrensrechtlichen Angriffe der Beschwerdeführerin können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1967, 281 Nr. 33 und 431 Nr. 42) kann die Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nur zugelassen werden, wenn das Oberlandesgericht eine Vorschrift, deren Bedeutung zweifelhaft sein kann, anders ausgelegt hat, als sie in einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgelegt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier ersichtlich nicht, gegeben. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Berufungsurteil von dem in NJW 1968, 223 Nr. 22 veröffentlichten Urteil des -3- 1 Bundessozialgerichts abweiche. In diesem Urteil ist ausgesprochen, daß das Gericht eine schriftliche Äußerung, auch wenn sie inhaltlich den Anforderungen eines "Gutachtens” entspricht, nur dann als Sachverständigenbeweis, nämlich als schriftliche Begutachtung im Sinne der §§ 411 ZPO, 106 SGG,würdigen darf, wenn es den Verfasser der Äußerung vorher zu dem gerichtlichen Sachverständigen ernannt und so mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat. Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nicht den in der Folgezeit als Gutachter tätigen Ärzten, sondern einem anderen Arzt erteilt worden. Nach der Auffassung des Bundessozialgerichts hätte das von anderen Ärzten erstattete Gutachten zwar bei der Überzeugungsbildung des Gerichts mit berücksichtigt werden dürfen; das Gericht hätte sich jedoch dessen bewußt sein müssen, daß es sich nicht um ein Sachverständigengutachten nach § 411 ZPO handle. Ob dieser Auffassung beizutreten ist, bedarf keiner Entscheidung. Hier war zwar vom Landgericht nur der Vertrauensarzt Br. zu dem Sachverständigen bestellt und zugleich ermächtigt worden, ein neurologisches Nebengutachten einzuholen. Der Sachverständige hat allerdings auch noch ein röntgenologisches und ein orthopädisches Zusatzgutachten eingeholt. Es mag offenbleiben, ob in Entschädigungsverfahren ein mit der Gutachtenerstattung beauftragter,in Übersee wohnender Sachverständiger nicht auch ohne ausdrückliche Ermächtigung des Gerichts etwa von ihm für erforderlich gehaltene Zusatzgutachten von sich aus anfordem kann oder ob er in jedem Fall eine unter Umständen zeitraubende Rückfrage an das Gericht richten muß. Denn der bestellte Sachverständige hat die Ergebnisse der beiden Zusatzgutachten in sein Hauptgutachten übernommen. Die Ausführungen der Zusatzgutachter konnten daher als eigene Stellungnahme des bestellten Sachverständigen gewertet werden. Zudem hat die I -4- Klägerin gegen das vom Sachverständigen eingeschlagene Verfahren weder im ersten noch im zweiten Rechtszug eine Rüge angebracht. Insbesondere hat sie nicht gerügt, daß das Landgericht seiner Entscheidung das Gutachten des Sachverständigen Br. samt den Zusatzgutachten zugrunde gelegt hat. Die Klägerin ist daher mit dieser - verzichtbaren - Rüge gemäß § 295 ZPO i. V. m. § 209 Abs. 1 BEG ausgeschlossen. Bas Berufungsgericht hat sich, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, mit dem Inhalt der von ihr eingereichten Atteste und Gegengutachten auseinandergesetzt. Insoweit kann nicht von einer unzulässigen Inanspruchnahme eigener medizinischer Sachkunde gesprochen werden. Durch die häufige Bearbeitung ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten erwirbt der Richter sowohl die Fähigkeit zur kritischen Würdigung von Sachverständigengutachten als auch ein bei der Urteilsfindung verwertbares eigenes Fachwissen (BGH RzW 1965, 464 Nr. 17; 1968, 426 Nr. 27). Es bedeutet deshalb keine unzulässige Inanspruchnahme eigener Sachkunde, wenn der Richter die einzelnen Gutachten kritisch würdigt und sich dann entschließt, welches Gutachten er seiner Entscheidung zugrunde legt. Da auch sonst keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 BEG vorliegt, wird die sofortige Beschwerde der -5- Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen. Mai Graf