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BGH

Gericht: BGH

Dor IXo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundosrichter V/üstenberg, Dr„ Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr» V/oosnor in der Sitzung vom 10„ Oktober 1968 beschlossene Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2o Zivilsenats des Obcrlandcs-gerichts Celle vom 17« Juli 1968 wird zurückgewiesen 0 Der Kläger wurde vor dom Landgericht durch Rechtsanwalt flHHHB vertretene Das Urteil des Landgerichts wurde Rechtsanwalt HHHB* ani 12 • September 1967 zugostellt» Am 2 a November 1967 beantragte er das Armcnrocht für die Berufung gegen dieses Urteile Am 1o Januar 1968 assoziierte sich Rechtsanwalt! Hach § 224 Abs, 2 Satz 2 BEG- konnte sich der Kläger im Berufungsverfahren durch einen bei dem Landgericht zu-gclassenen Rechtsanwalt nur dann vertreten lassen, wenn dieser ihn bereits vor den Landgericht in der Entschädi-gungssachc vertreten hatte. In erster Instanz war jedoch nur Rechtsanwalt 9HH1P für ihn tätig gewesen, Rechtsanwalt G^^p konnte die Berufung auch nicht als Vertreter des Rechtsanwalts einlogen. Wie die Beschwerde nicht bezweifelt, war Rechtsanwalt G^^p am 1, Juli 1968, als der Auftrag des Klägers zur Einlegung der Berufung cinging und von Rechtsanwalt G^^ ausgeführt wurde, von Rechtsanwalt nicht im Sinne des § 53 BRAO zu seinem allgemeinen Vertreter bestellt, so daß er nach Abs, 7 dieser Bestimmung alle anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts hatte v/ahrneh- In dieser Bestimmung ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 78 Abs. 1 ZPO allein zugunsten derjenigen Anwälte gemacht, die in erster Instanz bereits für den Geschädigten tätig waren und mit der Entschädigungssache vertraut sind.

Zitierte Normen: § 52 BRAO § 224 BEG § 78 ZPO
RechtsanwaltBerufungGesetzLandgerichtBeschlußBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

2525 021
BUNDESGERICHTSHOF
IX_Z5.443/68
BESCHLUSS
in dom EntochädigungarochtöGtreit
 Helmut
Y/l
B^BgaGöo
'9
Klüger und Beechwerdeführer,
- Prozeßfcovollmüchtigte:
RechtoanuUlte
 und
gegen
 Land Nieder oachaen,
 vertreten durch den HiederoachDieohen Miniator dec Innern, Hannover, Lavooalloc 6,
Beklagten und Boodwordegcgncr.
 
Dor IXo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundosrichter V/üstenberg, Dr„ Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr» V/oosnor
 in der Sitzung vom 10„ Oktober 1968 beschlossene
 Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2o Zivilsenats des Obcrlandcs-gerichts Celle vom 17« Juli 1968 wird zurückgewiesen 0
Das Boschwordeverfahrcn ist gebühren-und auologonfrci; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
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Der Kläger wurde vor dom Landgericht durch Rechtsanwalt flHHHB vertretene Das Urteil des Landgerichts wurde Rechtsanwalt HHHB* ani 12 • September 1967 zugostellt» Am 2 a November 1967 beantragte er das Armcnrocht für die Berufung gegen dieses Urteile
 Am 1o Januar 1968 assoziierte sich Rechtsanwalt! mit Rechtsanwalt	der	gleichfalls	bei	dem
 Landgericht Hildesheim zugelassen war«,
Lurch einen Beschluß, der Rechtsanwalt	cm
15° Juni 1968 zugostellt wurde, lehnte das Oborlandosgc-richt das Armcnrocht für die Berufung ab, da das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete» Am 1» Juli 1968 legte der Klligcx' Berufung ein und bat wogen
 
der verspäteten Entscheidung Über das Armenrecht um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist, Der Schriftsatz ist unterzeichnett "Rechtsonv;älte und OMB durch Rechtsanwalt
 Im angefochtenen Beschluß hat das Oborlandcsgericht das Wiedereinsetzungsgcsuch als unzulässig zurückgewie-sen und die eingelegte Berufung verworfen,
 Die Beschwerde hiergegen ist nicht begründet.
Hach § 224 Abs, 2 Satz 2 BEG- konnte sich der Kläger im Berufungsverfahren durch einen bei dem Landgericht zu-gclassenen Rechtsanwalt nur dann vertreten lassen, wenn dieser ihn bereits vor den Landgericht in der Entschädi-gungssachc vertreten hatte. In erster Instanz war jedoch nur Rechtsanwalt 9HH1P für ihn tätig gewesen,
 Rechtsanwalt G^^p konnte die Berufung auch nicht als Vertreter des Rechtsanwalts	einlogen.	Wie
 die Beschwerde nicht bezweifelt, war Rechtsanwalt G^^p am 1, Juli 1968, als der Auftrag des Klägers zur Einlegung der Berufung cinging und von Rechtsanwalt G^^ ausgeführt wurde, von Rechtsanwalt	nicht	im	Sinne
 des § 53 BRAO zu seinem allgemeinen Vertreter bestellt, so daß er nach Abs, 7 dieser Bestimmung alle anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts	hatte	v/ahrneh-
men können. Vielmehr war Rechtsanwalt SHHB am 1, Juli 1968, einem Montag, lediglich vorübergehend abwesend und wurde von dem anderen Mitgliede der Sozietät, Rechtsanwalt G(^p, gemäß § 52 Abs, 1 BRAO kraft der Vereinbarung der Sozicn in einzelnen Angelegenheiten vertreten. Nach
... 4 -
der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes konnte aber Rechtsanwalt SBP seine Vertretung in Einzelangcle-genheiten nur einem Rechtsanwalt übertragen, der selbst zu dem Prozeßbevollmächtigten in der hier in Präge stehenden Sache bestellt werden konnte. Rechtsanwalt Gf|^ konnte den Kläger im Verfahren vor dem Oberlandesgc-richt auch nach den Sonderbestimmungen für das Entschädigungsverfahren (§ 224 BEG) nicht vertreten (BGH RzY/ 1967, 331 Nr. 48).
Diese in dem angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung ist nicht, wie die Beschwerde meint, "formaljuristisch". Sic ergibt sich zwingend aus dem Gesetz und entspricht dem gesetzgeberischen Zweck des § 224 Abs» 2 Satz 2 BEG. In dieser Bestimmung ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 78 Abs. 1 ZPO allein zugunsten derjenigen Anwälte gemacht, die in erster Instanz bereits für den Geschädigten tätig waren und mit der Entschädigungssache vertraut sind.
Die eingelegte Berufung ist daher zu Recht verworfen worden. Das mit ihr verbundene Vfiedereinsctzungsge-such war mit dem gleichen Mangel behaftet.
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Über die am 7. August 1968 von Rechtsanwalt	■
eingelegte Berufung und das mit ihr verbundene V/iederein
 setzungsgesuch wird	das Oberlandesgericht zu entscheiden
 haben.	
Wüstenberg	von der Mühlen