Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 14. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Die Zivilprozeßordnung ermöglicht es nicht, eine Rechtsbeschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 442/02 14. November 2002 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 14. November 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. Juli 2002, berichtigt durch Beschluß vom 19. August 2002, wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 355,27 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Die Zivilprozeßordnung ermöglicht es nicht, eine Rechtsbeschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben. § 569 Abs. 3 ZPO gilt nicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren (arg. § 575 Abs. 1 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGHZ 150, 133 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Kreft Ganter Raebel Kayser Neskovic