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BGH

Gericht: BGH

Besiegten und Beeehverdegegner Uer IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung das eöatspräeid^rten Mai yoä der Buadesrichter : r. traf, von der Mühlen, Zorn und Br* Woeaner in der Sitzung vom 19* März 1970 beschloßaens nie sofortig© Beschwerde des Klägers gegen die Uic&tsuiasauog der -ovision in Urteil des 1/. Da auch sonst keiner der kulaasungo&r\lnäe des § 219 Abs. 2 BFO vorliegtf wird die sofortige besehwerde des Klägers »it der KestenfoXge aus £ 9?

Abe©BESCHLUSSZBB'RGBrKlägersofortig

Volltext der Entscheidung

JX ZB 4»1/69
BESCHLUSS
in der H»ti»cMdlgung«ßöche
 Leopold K w » OP, 11415# USA#
Street# K<
Kläger ia»d Beschwerdeführer,
• Proreßbevollaächtigter* Eechteanwalt Dr*
gegen
 Land II ordrheia«We stielen#
vertreten durch die Lainiesrentenbehörde Nordrhein^Weetialen,
 Düsseldorf# TenaeastreSe 26#
Besiegten und Beeehverdegegner
 Uer IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung das eöatspräeid^rten Mai yoä der Buadesrichter : r. traf, von der Mühlen, Zorn und Br* Woeaner
 in der Sitzung vom 19* März 1970 beschloßaens
 nie sofortig© Beschwerde des Klägers gegen die Uic&tsuiasauog der -ovision in Urteil
 des 1/. Zivilsenats des Oberlandesg^richts LiisseXctorf von 22* Januar 1969 wird zurück-gewiesen*
' ■A3 v- fahren ist gchahr©:ri~ und auala^utYel«
~i-A außergerichtlicher Kostet des rechtseit-teH trägt Kläger*
iründes
’> U .‘ JVvaV A^rr* iviU wiae ^\i£ ürztüche Anordnung lur<&gefUhrte IleJUauntErbringung der Klarier einer erkrankten Mutter gahttren nicht za dAo. nach 9 3 Abs* 1 a der Heilverfahrens Verordnung von 2. Mai U37 zu ersetzenden Auslagen« i w Btmdeabeaftt© au8 die Mehi-mdwendungan für seine wohnung cu* mlmn l eaü&cn bestreiten* wenn er zur Behebung oder iindorung von Unfall folgen die Wohnung oder den Wohnort wechseln muß (B6i! Uz* I960, 79 hr* 23)« Dies© sich aus da» Genets ergebenden Begrenzung©» des <:':r8tatt(fligasaiapruolia gelten auch für das den Verfolgten na.eh iä#i 29 Br« 1» 30 BBG# 5 9 2. DV-Br.O zustoheno© Jieilverfehren« fechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon ans* daS die Crun%e&anken jener *Btscheidxng auch aaägebend sind* wenn ein Verfolgter wegen seiner veriolgtingsbedingtan rkrankung Innerhalb seiner eigenon wohmmg ein ohlafEistnar für sich allein
 benutzen miß9 es folglich nicht mehr vernieten kenn und dadurch f*tnon Mietsusf&ll erWdet« •» ist somit nicht Über eine ungeklärte Rechtsfrage von grunclsätzlieber Bedeutung zu ent scheiden»
Da auch sonst keiner der kulaasungo&r\lnäe des § 219 Abs. 2 BFO vorliegtf wird die sofortige besehwerde des Klägers »it der KestenfoXge aus £ 9? Abc. 1 2P0p ^ 225 Abe* 1 B'RG surü£k£t*wteseiu