Das Bcschwerdeverfohren ist gebühren- und auslagenfrei $ die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger* Gründe Bas. Berufungsgericht geht davon aus» daß der Klüger den Anspruch auf Entschädigung seines Cesundhcitsscha-dens nicht vor September 1966 und damit erst nach Ablauf der Frist des § 109 a Abs* 1 BBG - 31* Dezember 1963 -angemeldet hat. Den Hinweis des Klägers im Schreiben vom 6. Oktober 1959# daß er »gesundheitlichen Schaden genommen habe (Magen- und Darmbeschwerden und Herren)"» würdigt es nicht als Anmeldung $ das Schreiben habe der Kläger nur zu dem Zwecke eingereicht», eine bevorzugte Erledigung des Anspruchs auf Entschädigung des Berufsschadens zu erlangen* Diese Entscheidung ist richtig* Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor* Insbesondere
Zur EntscheidungsSammlung des Senats 2479 038 *r*’" BUMDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der EntschSdigungscaehü üsanusl B Frov* tt- Argentinien# Kläger und Beech&erdeXtlkrc-r, ~ Proso^bovolIsÜcSiti^en Rechts&mo&Xt £*£*& Land E h s i a 1 a n d * P I a 1 s , vor treten durch das Ministerium der Finanzen# Kains Kaieer~f riedrich~Stra.3© 1# Beilegten und Besehrcerdegcg&er /" } - 2 ~ Der IX* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat m 5. Februar 1976 durch die Eichtor Br. Thuua, Henkel, Fuchs» Portmann und Br* Lang beschlossen« Die Beschwerde des Klägers gegen die liicht-Zulassung der Revision im Urteil des 9# 2i~ vilsenats - EntscMdigungssenats - des. Obsr-landesgerichiS Koblenz vom 6* Januar 1972 wird surUckgovdesen* Das Bcschwerdeverfohren ist gebühren- und auslagenfrei $ die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger* Gründe Bas. Berufungsgericht geht davon aus» daß der Klüger den Anspruch auf Entschädigung seines Cesundhcitsscha-dens nicht vor September 1966 und damit erst nach Ablauf der Frist des § 109 a Abs* 1 BBG - 31* Dezember 1963 -angemeldet hat. Den Hinweis des Klägers im Schreiben vom 6. Oktober 1959# daß er »gesundheitlichen Schaden genommen habe (Magen- und Darmbeschwerden und Herren)"» würdigt es nicht als Anmeldung $ das Schreiben habe der Kläger nur zu dem Zwecke eingereicht», eine bevorzugte Erledigung des Anspruchs auf Entschädigung des Berufsschadens zu erlangen* Diese Entscheidung ist richtig* Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor* Insbesondere /fl ? r;.\.-.cht des nicht vcn ECH Rr.B 1919* -l?g cb. Bis 1216 fehlt eins trltlilrmz des Klügere* eie seinen Killen eu&drüc&t» Fntcdiä-digang Für Ccsundhci t&s&i&den su erlangen# /a:ch bo:-I Rsvj 1265» 153 XltSt für die toaeldun^ dieses /inspruehs die Erw^hmsng verXolgungsbedlngter Be-eclraordoa nicht genügen. Bor Bille des &itr$gstol«» Xers, den einheitlich angemeldet an Kntsc hüdiguags** iun&pruch auf den Gedu&t&eitsseh&doa auasudehnea» muS erkennbar so£&( vgl. BGH RzW 1965, 358 Nr. 14). Er. ¥hm® Henkel