7, Juli '\-j77 durch den Vorsitzende» ^lichter ^al und die dluhtur 7ora# ^-uche» ortauroi und Rr. R*".ng beschlossen* uiö Beschwerde der Klägerin gegen die * Nichtzulassung der ««vision i© Urteil des ?, Zivilsenats - .ntsohädlgungsse-cats - dee Oberlsndesgerichts Koblenz vom 5* Juli 1974 wird zurück««wiesen. ha* Beschweardeverfahren ist gebühren-und auslagenfrel» die nu&ergeilchtliehen Konten trägt die Klägerin. .. in gesetzlicher Crund für die luls&eung der Revision (■} Z19 *bz» * BfO) liegt nicht vor. daß die Pfunde bei der Klägerin nach Art und stärke heute dieselben seien wie zur Zeit der ratattung des vertrauensärztlichen Gutachtens vom :-D* ontember 1968.
Abschrift 2392 068 Mtscheid.-Samrnlg.d. Senats BUNDESGERICHTSHOF fX 2B 458/7** BESCHLUSS ln der 3nt s ehddigungs sache Judith Street, £l5ger£n und ?*©schverdefUhrerin» 'ros^ßb svolXfi&chiigter: iechisjnv gegen Land Inland-Pfalz, vertreten durch das Fdnisteriua der Finanzen» Kaiser-Friedrich-Straß© 1» Hains 1, Beklagten und Beschverdegegner * w 1 . v,ivli.s«n^t dos luna&ftgeric&itafaoi s hart; as> 7, Juli '\-j77 durch den Vorsitzende» ^lichter ^al und die dluhtur 7ora# ^-uche» ortauroi und Rr. R*".ng beschlossen* uiö Beschwerde der Klägerin gegen die * Nichtzulassung der ««vision i© Urteil des ?, Zivilsenats - .ntsohädlgungsse-cats - dee Oberlsndesgerichts Koblenz vom 5* Juli 1974 wird zurück««wiesen. ha* Beschweardeverfahren ist gebühren-und auslagenfrel» die nu&ergeilchtliehen Konten trägt die Klägerin. 0 r d n c e .. in gesetzlicher Crund für die luls&eung der Revision (■} Z19 *bz» * BfO) liegt nicht vor. fv*& i.k»mfungsurteil beruht mf der dea A©trich-ter vorbehaltenen *!rdigung der Beweise und Umstände des Einzel felis und läßt.keinen Rechts fehler erkennen. Ls ist insbesondere nicht zu beanstanden! dc.B der Berufungsrichter die von der Klägerin beantragte Vernshaung der Ärzte Br. il^pppund Dr. abgelehnt hat» Diese Arzte sollten bezeugen. daB keine Beeserung in Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten sei. bzw. daß die Pfunde bei der Klägerin nach Art und stärke heute dieselben seien wie zur Zeit der ratattung des vertrauensärztlichen Gutachtens vom :-D* ontember 1968. Die allein entsoheidungs-erhebliche frage» ob die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem Bescheid vom 11. Juni 1969 geringer geworden ist» bedurfte der Beurteilung durch einen Sachverständigen* *ie konnte von Jodet? sachverständigen fint auf Grund eigener Untersuchung be« antwortet werden* ohne da0 «3 auf i^eobachtungen der be-handelnden Ärete ankern« l*se Berufungsgericht hat deshalb su Hecht die Regeln über den Sachverstän&igenbeweis und nicht die Über die Vemshsamg eines sachverständigen beugen assgewendet« Pr« Lang