Das beklagte Land hat mit der Revision (§ 221 Abs BBG) die Unzulässigkeit der Berufung geltend gemacht. Der Senat hat dir Zulässigkeit einer Sachentschei düng im Berufungsverfahren bestätigt, das Berufungsurteil aber wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG) aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Das beklagte Land kann nicht davon ausgegangen sein, daß neben der von ihm anhängig gemachten und auf Unzulässigkeit der Berufung gestützten Revision oder nach deren Erledigung durch Urteil ein weiteres Revisionsverfahren im Wege der Zulassung (§ 220 Abs.3 BEG) eröffnet v/erden solle. Über den Bestand des Berufungsurteils kann der Bundesgerichtshof nur durch ein Urteil entscheiden. Er enthielt den Hilfsantrag, das an-gefochtene Urteil nach § 219 Abs. 2 BEG zu überprüfen, sofern eine Sachentscheidung durch das Berufungsgericht als zulässig angesehen werde, und betraf denselben Streitgegenstand v/ie die Revision.
2429 013 / : V . ; K f BUNDESGERICHTSHOF I02-2J2/M BESCHLUSS IX ZB 436/66 iL dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Betty K i, England, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Dor IXp Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter I)r» Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel in der Sitzung vorn 11. März 1969' b e s c h 1 o s s e n: Der Antrag der Klägerin vom 22. Februar 1969? dem beklagten Lande ausser-gerichtliche Kosten eines Beschwerde-Verfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt. Gründe: Das beklagte Land hat mit der Revision (§ 221 Abs BBG) die Unzulässigkeit der Berufung geltend gemacht. Gleichzeitig hat es einen als sofortige Beschwerde bozeichneten Schriftsatz vom 12. August 1966 eingereicht, mit welchem es sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts wendet. Der Senat hat dir Zulässigkeit einer Sachentschei düng im Berufungsverfahren bestätigt, das Berufungsurteil aber wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG) aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Daraufhin hat das Land die Zurücknahme seiner Beschwerde erklärt. Die Klägerin beantragt? dem Lande die ausserge-richtliehen PCosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Antrag ist unbegründet. Ein selbständige Rechtsmittelverfahren liegt nicht vor. Das beklagte Land kann nicht davon ausgegangen sein, daß neben der von ihm anhängig gemachten und auf Unzulässigkeit der Berufung gestützten Revision oder nach deren Erledigung durch Urteil ein weiteres Revisionsverfahren im Wege der Zulassung (§ 220 Abs. 3 BEG) eröffnet v/erden solle. Über den Bestand des Berufungsurteils kann der Bundesgerichtshof nur durch ein Urteil entscheiden. Es bandelt sich deshalb allein darum, unter welchen Gesichtspunkten das Berufungsurteil in dem anhängigen Revisionsverfahren zu überprüfen ist. Der äusserlich als Beschwerdeschrift gekennzeichnete Schriftsatz des Landes vom 12. August 1966 v/ar daher als ein Vorbringen innerhalb des anhängigen Rechtsmittelver-fahrens zu behandeln. Er enthielt den Hilfsantrag, das an-gefochtene Urteil nach § 219 Abs. 2 BEG zu überprüfen, sofern eine Sachentscheidung durch das Berufungsgericht als zulässig angesehen werde, und betraf denselben Streitgegenstand v/ie die Revision. Besondere Kosten, die durch diesen Hilfsantrag verursacht sein sollten, gehören zu den Kosten der Revision« Mai von der Mühlen