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BGH · IX ZR 156/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 156/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Hill, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner in der Sitzung vom 13. Es trifft auch nicht zu, daß das Urteil in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehe. Hiervon kann jedoch abgesehen werden, wenn der Tatrichter sein Erfahrungswissen lediglich zur Begründung dafür verwendet, daß er sich dem Gutachten eines Sachverständigen, hier des Prof. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt auch insoweit nicht vor, als sich das Berufungsgericht bei den Kopfschmerzen des Klägers und den damit verbundenen gesundheitlichen Beschwerden nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob diese als anlagebedingt festgestellten Leiden im Sinne der wesentlichen Mitverursachung nicht doch als verfolgungsbedingte Leiden anzuerkennen sind. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens in der Revisionsinstanz gerügt werden kann, liegen ersichtlich nicht vor.

Zitierte Normen: § 160 BEG
medizinischLandBundesgerichtshofsRechtsprechungBerufungsgerichtGutachtenOberlandesgerichtsBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

2431 013
d
^.
BUNDESGERICHTSHOF
IX_2B_435/68_	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Charles
S
9
Kläger und Beschwerdeführer, - Proseßbevollmächtigter:	R^^tsanwalt	Br,
 gegen
Land Nordrhein - Y/estfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, TÄJ^traße
 Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Hill, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 in der Sitzung vom 13. Februar 1969 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 1968 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
G r ü n d e :
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 160 BEG stehen zwar in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1968 - IX ZR 156/66; RzW 1968, 571 Nr. 34. Auf dieser Abweichung beruht jedoch das Urteil des Oberlandesgerichts nicht. Der Berufungsrichter hat den geltend gemachten Gesundheitsschadensanspruch nämlich auch aus medizinischen Gründen für nicht gerechtfertigt erklärt.
Das Urteil beruht insoweit auf der tatrichterlichen Be-weiswürdigung und hält sich im Rahmen des Ermessensund Verantwortungsbereichs des Tatrichters. Es spricht nichts dafür, daß das Oberlandesgericht nicht den vollen Inhalt der in Tatbestand und Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich genannten und erörterten Sachdarstellung berücksichtigt hat. Da die auf tatsächlichem und medizinischem
 Gebiet getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind, ist das Urteil des Oberlandesgerichts unangreifbar.
Es trifft auch nicht zu, daß das Urteil in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehe. Der Senat hat zv;ar wiederholt ausgesprochen, daß der Tatrichter sein Wissen an Erfahrungssätzen außerhalb des Bereichs der allgemeinen Lebenserfahrung den Parteien mitteilen muß, wenn er dieses Wissen zur Grundlage seiner Entscheidung machen will (RzW 1967, 371; 1968, 421 Nr. 23). Hiervon kann jedoch abgesehen werden, wenn der Tatrichter sein Erfahrungswissen lediglich zur Begründung dafür verwendet, daß er sich dem Gutachten eines Sachverständigen, hier des Prof. Br. Trüb-, anschließteolm übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die deutschen Bewertungsgrundsätze für die Bemessung der Höhe der Erwerbsminderung auch dann maßgebend sind, wenn der Verfolgte in einem Land wohnt, in dem hierfür andere Schätzungswerte gelten (vgl. RzY/ 1965, 363 mit weiteren Hinweisen).
Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt auch insoweit nicht vor, als sich das Berufungsgericht bei den Kopfschmerzen des Klägers und den damit verbundenen gesundheitlichen Beschwerden nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob diese als anlagebedingt festgestellten Leiden im Sinne der wesentlichen Mitverursachung nicht doch als verfolgungsbedingte Leiden anzuerkennen sind. Da nach dem Gutachten des Vertrauensarztes, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger nur 15 i betragen hat, muß die verfolgungsbedingte MdE stets unter 25 i liegen.
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ü
Mit dem Einwand, das Berufungsgericht habe wegen der Unterschiedlichkeit der in den einzelnen Gutachten enthaltenen Befunde ein Obergutachten einholen müssen, greift die Beschwerde schließlich wieder in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens in der Revisionsinstanz gerügt werden kann, liegen ersichtlich nicht vor.
Da auch im übrigen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG nicht vorliegen, ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Graf
 Zorn