Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9* Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Der Kläger verlangt Abhilfe gegen den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 12. Dann konnte die Behörde die Ablehnung nicht mehr auf eine frühere Verweigerung der Untersuchung im Versorgungskrankenhaus B. Die Behörde hat Jedoch in der Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils ihr Ermessen dahin ausgetibt, daß sie die Abhilfe verweigere, weil der Kläger oder sein Bevollmächtigter das Verfahren insoweit nachlässig betrieben habe, als er den Bescheid trotz dieser Verein-barung habe unanfechtbar werden lassen.
2405 C01 7^ BUNDESGERICHTSHOF zb 455/75 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Nikolaus Straße Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, Alexandrastraße 3, München 22, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9* Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Puchs, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 1975 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Der Kläger verlangt Abhilfe gegen den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 12. Juni 1968, mit dem die Behörde im Angleichungsverfahren die Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden wegen grundloser Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung im Versorgungskrankenhaus B. nach §§ 6, 7 der 2. DV-BEG verweigert hat. Der Berufungsrichter unterstellt als wahr die Behauptung, zwischen dem damaligen Bevollmächtigten und dem Sachgebietsleiter der Behörde sei eine Untersuchung im Nervenkrankenhaus B. vereinbart gewesen. Dann konnte die Behörde die Ablehnung nicht mehr auf eine frühere Verweigerung der Untersuchung im Versorgungskrankenhaus B. stützen; der Bescheid ist unrichtig. Die Behörde hat Jedoch in der Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils ihr Ermessen dahin ausgetibt, daß sie die Abhilfe verweigere, weil der Kläger oder sein Bevollmächtigter das Verfahren insoweit nachlässig betrieben habe, als er den Bescheid trotz dieser Verein-barung habe unanfechtbar werden lassen. Das Berufungsgericht hat diese Ermessenserwägung bestätigt. Diese Entscheidung stimmt mit den Grundsätzen in BGH RzW 1972, 344 überein. Sie berücksichtigt die besonderen Umstände des Einzelfalles. Ein Grund für die Zulassung der Revision ergibt sich daraus nicht. Mai Henkel