Bas Berufungsgericht hat einen Entschädigungsanspruch Klägerinnen wegen Schadens ln beruflichen Fortkommen nach den verstorbenen Br. verneint, weil der Erblasser die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BEG nicht erfüllt habe. Es hat dabei insbesondere geprüft, ob der Erblasser Vertriebener in Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gewesen ist (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BEG). April 1963 aufgehoben worden war, ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß Japan teein allgemeines Vertreibungsgebiet war und daß der Erblasser bei seinem Verbleiben in Japan nicht von der Vertreibung erfaßt worden wäre. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den Fragen, ob Japan allgemeines Vertreibungsgebiet war und ob der Erblasser von der Vertreibung erfaßt worden wäre, liegen im Verantwortungsbereich des Tatrichters. war es nicht gehalten, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 368 Nr. 30 grundsätzlich davon auszugehen, daß der Erblasser von der Vertreibung erfaßt worden wäre. Wenn nämlich in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVRG der Verfolgte aus einem Land ausgewandert ist, aus dem Deutsche nicht allgemein vertrieben worden sind, dann bedarf es in jedem Einzelfall der Prüfung, ob der Verfolgte von einer späteren Vertreibung erfaßt worden wäre. Japan gehört nicht zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten, aus denen Deutsche allgemein vertrieben worden sind. Da das Berufungsgericht für Japan eine allgemeine Vertreibung der Deutschen verneint hat und §154 Abs. 1 BEG aF einen Anspruch wegen Berufsschadens nur gewährte, wenn der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert ist, ist die Neufassung des §154 Abs. 2 BEG im Palle Japans ohne Belang.
2484 016 f rv ‘V (r BUNDESGERICHTSHOF zb 432/7Q BESCHLUSS in der Entschadigungssaehe Erben ■n Br. Ing. Alfred Israel. Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen, Tone 0bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. w—a—mi ____ als amtlich bestellter Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Br. gegen Land Baden- W ürttemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart 1, Königstraße 46, Beklagten und Beschwerdegegner hat u 5 unc i }p un te- V. . 2ivIlse na t Ti t Wirkung S t~\ p ns Ihundosgoriohtshofs Gen.ut spr äc»identen Rai dop Fmrlosr ich ter von der Rüblen Dr. i'hurr: Gern, Fuchs in Ger Gitsung von 2ß. Januar 1f 7? beschlossen: Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. BivilSenats des Oberlanoesgerichts Rar1sruho von 25* Februar 1970 wird zuruck- gewiesen. "Das BeschworGovertahren ist gebünren- und aus]ngenfrei; die außergerichtlichen Rosten tragen die Klägerinnen. Grunde d< Bas Berufungsgericht hat einen Entschädigungsanspruch Klägerinnen wegen Schadens ln beruflichen Fortkommen nach den verstorbenen Br. verneint, weil der Erblasser die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BEG nicht erfüllt habe. Es hat dabei insbesondere geprüft, ob der Erblasser Vertriebener in Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gewesen ist (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BEG). Ausgehend von den Urteil des BundesgerichtsFnofes von 5. April 1967 (RzW 1967, 403 Nr. 17), mit dem das Vorurteil vom 28. April 1963 aufgehoben worden war, ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß Japan teein allgemeines Vertreibungsgebiet war und daß der Erblasser bei seinem Verbleiben in Japan nicht von der Vertreibung erfaßt worden wäre. Das Berufungsgericht war dabei an die rechtliche Beurteilung im Urteil vom 5. April 1967 gebunden, soweit diese der Aufhebung zugrunde gelegt worden ist (§ 565 Abs. 2 ZPO). Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den Fragen, ob Japan allgemeines Vertreibungsgebiet war und ob der Erblasser von der Vertreibung erfaßt worden wäre, liegen im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Sie können im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar. Da das Berufungsgericht bereits verneint hat, daß in Japan eine allgemeine Vertreibung der Deutschen stattgefunden hat. war es nicht gehalten, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 368 Nr. 30 grundsätzlich davon auszugehen, daß der Erblasser von der Vertreibung erfaßt worden wäre. Wenn nämlich in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVRG der Verfolgte aus einem Land ausgewandert ist, aus dem Deutsche nicht allgemein vertrieben worden sind, dann bedarf es in jedem Einzelfall der Prüfung, ob der Verfolgte von einer späteren Vertreibung erfaßt worden wäre. Die Beschwerde kann sich auch nicht auf die Neufassung der §§ 150, 154 Abs. 2 BEG berufen. Japan gehört nicht zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten, aus denen Deutsche allgemein vertrieben worden sind. Da das Berufungsgericht für Japan eine allgemeine Vertreibung der Deutschen verneint hat und §154 Abs. 1 BEG aF einen Anspruch wegen Berufsschadens nur gewährte, wenn der Verfolgte vor der allgemeinen Vertreibung ausgewandert ist, ist die Neufassung des §154 Abs. 2 BEG im Palle Japans ohne Belang. Mai Zorn