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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat de« Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des 2w«t «Präsidenten $ai uni! beschlossern Die Beschwerde der Klägerin gegen dl# Rieht-Zulassung der ft*vision im Urteil des 20. i^se Berulungaurteil steht 1b Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesge!'lohtshofe rar Ungleichung wie zur tntbchsdigungsflhigk« 1 i hysterischer und rentenneuroti-scher Storungen (Rz& 1969, 27; 19&Ö* 9^9); abweichende Auffassungen de« Landgerichts rechtfertigen keine Zulassung der Revision, Hach tatrichterlicher Überzeugung handelt es sich bei der Klägerin nicht %m hysterische oder rentenneurotisehe Störungen, sondern xm echte Angeteymptometikf depressive Reaktion und vegetative Beschwerden auf der Grundlage einer persönlichen Fehlentwicklung und ohne wahrscheinlichen Zusammenhang mit den .Belastungen der Verfolgung* Soweit die Beschwerde nicht einen Aufklärungsm&ngel rügt

BeschwerdeBerlinftdarEntscheidungssammlgBE0BUNDESGERICHTSHOF

Volltext der Entscheidung

Abschri ft zur Entscheidungssammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 4,
Beschluß
 in d«s Entsekä digung« rech t s ß t rei f
Felicje
/USA,
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 Klägerin und Beschwerdeführerin
- 1'rozeBtevollttächtlgters
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A e g e n
Land Berlin,
 vertreten durch des Seneter fttr Inneres,
 Fistsm
Beklagten und Besehwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat de« Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des 2w«t «Präsidenten $ai uni! der Bundesrichter von der Wühlen, Zorn, Henkel und fuchs
 in der Sitzung vos* 1?* Kai ^972
beschlossern
 Die Beschwerde der Klägerin gegen dl# Rieht-Zulassung der ft*vision im Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerlebte ln Berlin vom 10. Juni 1970 wird xturtlekgewieeen«
tms Beschwerde verfehren ist gebühren- und aus-1 egenfer*i i die außergerichtlichen Korten trügt di# Klägerin•
q. r ü n d *
i^se Berulungaurteil steht 1b Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesge!'lohtshofe rar Ungleichung wie zur tntbchsdigungsflhigk« 1 i hysterischer und rentenneuroti-scher Storungen (Rz& 1969, 27; 19&Ö* 9^9); abweichende Auffassungen de« Landgerichts rechtfertigen keine Zulassung der Revision,
 Hach tatrichterlicher Überzeugung handelt es sich bei der Klägerin nicht %m hysterische oder rentenneurotisehe Störungen, sondern xm echte Angeteymptometikf depressive Reaktion und vegetative Beschwerden auf der Grundlage einer persönlichen Fehlentwicklung und ohne wahrscheinlichen Zusammenhang mit den .Belastungen der Verfolgung* Soweit die Beschwerde nicht einen Aufklärungsm&ngel rügt
(B0H 1%?, 37& Hr. ?7), v«ndet tie *ieh gegen die-tstriehtarliah* Sa^l*ttUrdi£ungi einen gesetzlichen Zu-laaavm&s&rund (5 £19 Ab*. 2 BE0) zeigt ei# nicht aui.
Mai
 von dar Mühlen