Auch im Entschädigungsrecht gilt kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daN die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer Sntschei dung einem späteren Antrag auf Neufestsetzung dann nicht entge gengehalten werden kann, wenn die frühere Entscheidung nur geringfügig hinter dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch zurückgeblieben ist. Gründe Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil ihm der Anspruch auf Zahlung der Höchstrente für Schaden im privaten Dienst ab 1. Durch Bescheid vom 23* Februar 1965 sei ihm eine monatliche Rente von 782 DM bewilligt worden, die um 3 DM unter dem damaligen Höchstbetrag von 783 DM lag. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Rechtslage hier schon deshalb anders ist, weil die Kapitalentschädigung durch Bescheid der Sntschädigungsbehörde formell festgestellt worden war, bevor der Kläger die Rente gewählt hat. Es ist dabei unerheblich, ob die bisher festgesetzte Rente wesentlich oder nur geringfügig unter dem RentenhÖchstbe-trag liegt. Denn die der Rechtsprechung des Senats zugrundeliegende Erwägung, daß ein Verfolgter, dem bewilligt durch rechnung der KapitalentSchädigung nicht beschwert wird und deshalb den Rentenbescheid nicht anfechten kann, gilt nicht, wenn bereits durch eine frühere Entscheidung eine Beschwer gegeben war. ten Dienst unter dem gesetzlichen Höchstbetrag festgesetzt wurde| anfechten müssen, um eine Nachprüfung der Berechnung seiner KapitalentSchädigung zu erreichen. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Bemerxun in der Entscheidung RzW 1967» 499» 500 berufen» daß einem Verfolgten nicht zu dem Nachteil gereichen kann» wenn er einen Bescheid wegen einer nur zwischenzeitlichen und geringfügigen Zurücksetzung nicht angefoch-ten hat. Die Besonderheit des dort entschiedenen Balles lag darin» daß dem Rentenberechtigten im selben Bescheid für den kurzen Zeitraum vom 1. Dagegen gilt im Entschädigungsrecht kein allgemeiner Rechtsgrundsafcz, daß die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer Entscheidung einem späteren Antrag auf Neufestsetzung dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn die frühere Entscheidung nur geringfügig hinter dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch zurückgeblieben ist.
Nachschlagewerk:: BGHZ: Ja nein BEG-SehlußG Art. Ill Nr. 1; BEG §§ 93, 95 Auch im Entschädigungsrecht gilt kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daN die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer Sntschei dung einem späteren Antrag auf Neufestsetzung dann nicht entge gengehalten werden kann, wenn die frühere Entscheidung nur geringfügig hinter dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch zurückgeblieben ist. BGH, Beschluß ▼. 23.Sept.1969 - IX ZB 429/68 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Entschädigungssache Oton (Otto) R Argentinien - Pro z eßb evollmächtigt er: Kläger und Beschwerdeführer, Rechteanwalt gegen land Baden Württemher vertreten durch das Justizministerium Stuttgart, Königstraße 60» g f Baden-Württemberg, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrich ter Maaß, Pr. Graf, Zorn und Dr. Woesner in der Sitzung vom 23* September 1969 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. März 1968 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil ihm der Anspruch auf Zahlung der Höchstrente für Schaden im privaten Dienst ab 1. Januar 1966 nicht zustehe. Durch Bescheid vom 23* Februar 1965 sei ihm eine monatliche Rente von 782 DM bewilligt worden, die um 3 DM unter dem damaligen Höchstbetrag von 783 DM lag. Diesen Bescheid habe der Kläger nicht angefochten. Er könne daher auf Grund der Neufassung des $ 95 Abs. 1 BEG und der 7. ÄnderungsVO zur 3* DY-BEG keine Neuberechnung der der Rente zugrundeliegenden Kapitalentschädigung mehr verlangen, um dadurch möglicherweise die Höchstbetragsrente zu erreichen. Auch durch das BEG-Schlußgesetz sei insoweit eine Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten nicht eingetreten. 3 Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Bundesgerichtshof hat zwar in den Urteilen RzW 1967» 499 und 1968, 319 entschieden, dafi hei Verfolgten, die zur Zeit des Inkrafttretens der Anderungsverordnungen die his dahin geltenden Höchstrenten bezogen haben, im Falle einer Rentenerhöhung unabhängig von den früheren Berechnungen zu prüfen sei welche für die Berechnung der Rente maßgebende Kapital entSchädigung dem Verfolgten zustehe. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Rechtslage hier schon deshalb anders ist, weil die Kapitalentschädigung durch Bescheid der Sntschädigungsbehörde formell festgestellt worden war, bevor der Kläger die Rente gewählt hat. Das Berufungsurteil weicht von der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs nämlich schon deshalb nicht ab, weil dem Kläger zur Zeit der Erhöhung der Rentenhöchstbeträge der Höchstbetrag der Rente nicht zustand. Es ist dabei unerheblich, ob die bisher festgesetzte Rente wesentlich oder nur geringfügig unter dem RentenhÖchstbe-trag liegt. Denn die der Rechtsprechung des Senats zugrundeliegende Erwägung, daß ein Verfolgter, dem bewilligt durch rechnung der KapitalentSchädigung nicht beschwert wird und deshalb den Rentenbescheid nicht anfechten kann, gilt nicht, wenn bereits durch eine frühere Entscheidung eine Beschwer gegeben war. Das ist hier der Fall. Der Kläger hätte den Bescheid vom 23. Fe- bruar 1965, durch den seine Rente im priva 4 ten Dienst unter dem gesetzlichen Höchstbetrag festgesetzt wurde| anfechten müssen, um eine Nachprüfung der Berechnung seiner KapitalentSchädigung zu erreichen. (T o Der Kläger kann sich auch nicht auf die Bemerxun in der Entscheidung RzW 1967» 499» 500 berufen» daß einem Verfolgten nicht zu dem Nachteil gereichen kann» wenn er einen Bescheid wegen einer nur zwischenzeitlichen und geringfügigen Zurücksetzung nicht angefoch-ten hat. Die Besonderheit des dort entschiedenen Balles lag darin» daß dem Rentenberechtigten im selben Bescheid für den kurzen Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember I960 eine unter dem Höchstbetrag liegende Rente» ab 1. Januar 1961 aber wieder die Höchstrente zugesprochen worden war. Für etwa künftig in Betracht kommende Rentenerhöhungen war daher wieder von der laufenden Höchstrente auszugehen, so daß sich ein Differenzbetrag nur für einen von vornherein übersehbaren Zeitraum ergab. Nur für einen solchen Sonderfall kann es ausnahmsweise hingenommen werden, daß wegen eines Bagatell-betrages kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Dagegen gilt im Entschädigungsrecht kein allgemeiner Rechtsgrundsafcz, daß die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer Entscheidung einem späteren Antrag auf Neufestsetzung dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn die frühere Entscheidung nur geringfügig hinter dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch zurückgeblieben ist. Bereits jede Abgrenzung eines Bagatellbetrages wäre willkürlich. Außerdem würde aber auch durch ein solches Verfahren die Rechtssicher heit leiden. Da auch sonst keine Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen (§ 219 Abs. 2 BEG), ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Hai Zorn