Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 429/02
19. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 19. Dezember 2002 beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 7. November 2002 zu wertende Eingabe des Beklagten wird zurückgewiesen. Weitere vergleichbare Eingaben des Beklagten in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.
Gründe:
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO gewährt werden kann. Dies ist aus den im Senatsbeschluß vom 7. November 2002 dargelegten Gründen nicht der Fall.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser