* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 428/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 428/78

- Prozeßbevollmächtigterl Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, &P^-F^PH^»Straße lr Mains 1, Februar 1931 durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr* Jähnke beschlossen* Die Beschwerde dee Klägers gegen die NiehtziBLössirng der Revision la Urteil des 4. April I960 zurückgenoassen worden und habe nach der seit dem 51* Juli 1961 nicht mehr anfechtbaren Regelung des allein substantiierten Freiheitsschadens nicht erneut angemeldet werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung das Bundesgerichtshofs (Rzk 1975, 391 % 197^t 183 Hr. 19 s 1979 * 227)«, Wiedereinsetzung in die Antragsfrißt kommt nicht in Betracht; der Kläger hatte sie nicht versäumt.

Zitierte Normen: § 219 EEG
BetrachtBundesgerichtshofsGrundFuchsAnspruchKlägerHerrRevision

Volltext der Entscheidung

Enischeid.-Scmmlg. d. Senats

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 428/78
BESCHLUSS
In der Entschädigung^sache
 Xsrsifl ,
- Prozeßbevollmächtigterl
 Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, &P^-F^PH^»Straße lr Mains 1,
Beklagten und Beschverdegegner
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat &a IS. Februar 1931 durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr* Jähnke
 beschlossen*
Die Beschwerde dee Klägers gegen die NiehtziBLössirng der Revision la Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlands sgeriebts Zwei brücken vom 15« März 1978 uird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde Verfahrens trägt der Kläger«
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 EEG) liegt nicht vor.
Die Ansicht des Berufungsriehters, der wirksam aageoeldete Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit sei auf Grund der in der Anmeldung von 15« Februar 1953 enthaltenen Klausel mit dem 1. April I960 zurückgenoassen worden und habe nach der seit dem 51* Juli 1961 nicht mehr anfechtbaren Regelung des allein substantiierten Freiheitsschadens nicht erneut angemeldet werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung das Bundesgerichtshofs (Rzk 1975, 391 % 197^t 183 Hr. 19 s 1979 * 227)«, Wiedereinsetzung in die Antragsfrißt kommt nicht in Betracht; der Kläger hatte sie nicht versäumt. Die Anfechtung der Rücknahme nach Art. Ill Hr. 3 BDG-SchlußG verneint der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum mit
 
tatsächlichen Erzeugungen, die d^n allein in Betracht korsisenden Anspruch nach §§ 150, 151» 28 ff Beg nF eusscbließen. Die Angriffe gegen das Verfahren (BGH HzY; 196?, 2S1 £Jr. 33; 431) und gegen die Bewelsvürdigung des Berufungsgerichts eröffnen nicht den Zugang zur Revision*
Fuchs
 Gärtner