RzW 1979» 134» 137)» kenn hier offettbleiben« Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt» daß die Behauptung der Klägerin» 1976 5256 skr Krankengeld erhalten m haben» richtig 1st. Zun anderen erreicht die ten «ms der Rutestaadareate und der gekürzten Eetschädlgungsreate nach der Feststellung des Tatrichters 75 & der Einkünfte vor der Pensionierung auch dann» wenn den Elnksflisn in Jahr 1976 jenes Krankengeld hinsugerecte net wird» Auf Grund einer den l'atriohter vorbehaltenen «Urdiguag hat das Berufungsgericht dm Verwarf der schuldhaften Verzögerung für gerechtfertigt erachtet and die BnasssaasauaUbung der Geklagten gebilligt. Diese Entscheidung des Berufungsgericht« überspannt dis Anxeigepfliebt der Klägerin nicht und betrifft in übrigen einen Einselfall» der keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf-wirft.
in der EntseMdlgungssache Klägerin und Beschwerdeführerin» - ProseabeveXln&chtigter* Rechtaamralt BHB^ K60~ lend Nordrhein-Veotfalen, vertreten durch die Landesrentenbehdrde 8o rdrhela* Wes tfeien» TBBstrade ■» DHBBB» Beklagten und Bsschwerdegegnar I 9 3 4 rfc <h* kx Jf sächlich erzielte, aber gmm $ 15 Ate. 3 Hr. 2, Ate. 4 der 2« iN~BW nicht berücksichtigte - nrtrhuti 1 nftnanen neben der bister geleisteten i^tschädigungsreats dee» W75fc>-Vergleich« sugrundegalegt. Für dis Heranziehung fiktiver Einkünfte» vie sie tel einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der teste adg~ licterwelse erzielt Verden wären» ist kein Reue. Maßgebend 1st nach § 206 &EG allein die tatsächliche Änderung der Verhältnisse beis Übertritt in den Ruhestand. Oer Fell einer stufecsveisen Reduzierung der Arbeitskraft und des Arbeitsverdienstes ist hier nicht zu entscheiden« da das Arbeitseinkonnen der Klägerin bis zur Pensionierung nach der Feststellung des Tatrichter» engestiegen ist. Ob das Krankengeld sie regelmäßig gewährte Sonderswsadung den Brwerbseinkoanen vor de» Übertritt in den Ruhestand sage« sohl egen werden «ud (vgl. B&! RzW 1979» 134» 137)» kenn hier offettbleiben« Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt» daß die Behauptung der Klägerin» 1976 5256 skr Krankengeld erhalten m haben» richtig 1st. Zun anderen erreicht die ten «ms der Rutestaadareate und der gekürzten Eetschädlgungsreate nach der Feststellung des Tatrichters 75 & der Einkünfte vor der Pensionierung auch dann» wenn den Elnksflisn in Jahr 1976 jenes Krankengeld hinsugerecte net wird» Die Behörde hat in Bescheid von 1. Juni 1976 die rückwirkende Herabsetzung des ffuadertsatzsa ab 1. Juli 1977 sowie die Rückzahlung des überzahlten Betrages von 2016 m «ageordnet. Diese Anordnung hat der Beklagte damit begründet» dad die Klägerin entgegen ihrer Anzeigepflioht die entsotel» dende Änderung der Verhältnisse erst in März 1978 mltgetsilt ** 4 «• und a Mit den iSrleö de» Anderungsbescheids jedenfalls seit 1. Juli 197? schuldhaft versggert habe (§ 21 Abs. 2 Satz2 der 2. DV-BEG). Auf Grund einer den l'atriohter vorbehaltenen «Urdiguag hat das Berufungsgericht dm Verwarf der schuldhaften Verzögerung für gerechtfertigt erachtet and die BnasssaasauaUbung der Geklagten gebilligt. Diese Entscheidung des Berufungsgericht« überspannt dis Anxeigepfliebt der Klägerin nicht und betrifft in übrigen einen Einselfall» der keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf-wirft. Mai Puchs