BGH · IX ZB 423/02 vom 18.12.2002
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Neskovic am 18. Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß des Amtsgerichts -Insolvenzgerichts - vom 10. Da ihre Verfahrensbevollmächtigte nach Einlegung der Rechtsbeschwerde das Mandat niedergelegt hat, hat die Schuldnerin gemäß § 78b ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts (Notanwalts) beantragt unter Hinweis darauf, daß auch drei weitere am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte die Übernahme des Mandats abgelehnt hätten. Zum einen hat die Schuldnerin nicht dargelegt, weshalb ihre Verfahrensbevollmächtigte das Mandat niedergelegt und sie keinen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden hat, der zu ihrer Vertretung bereit ist. Die Schuldnerin hatte vor Erlaß der angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts vom 10.