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BGH

Gericht: BGH

Der XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1980 durch die Richter Zorn, Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner beschlossen* Die außergerichtlichen Kosten des Beachwerdever-fahrena trägt der Kläger*

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Volltext der Entscheidung

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Der XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1980 durch die Richter Zorn, Fuchs, Portmann,
 Dr. Lang und Gärtner
 beschlossen*
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1» Härm 1978 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beachwerdever-fahrena trägt der Kläger*
Gründe
 Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, geht das Berufungsgericht zutreffend von den rechtlichen Grundsätzen der Entscheidungen BGH RzW 1972, 344* 1970, 303 aus« Es vermag aber aus Erwägungen, die dem Tatriohter Vorbehalten und von ihm zu verantworten sind, nicht festzustellen, daß der Kläger bis zu dem Beginn der Verfolgung und auch später im persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen habe* Diese Würdigung trägt das Berufungsurteil« Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen«
Zorn
 Fuchs