Der XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1980 durch die Richter Zorn, Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner beschlossen* Die außergerichtlichen Kosten des Beachwerdever-fahrena trägt der Kläger*
Entscheid.-Sammlg. d. Ssnafs BÜNDKSGKRICHT3H0F &A2JL® B B S C H L tl s s in der BwfcschlWigungsaach* Frtmtieeli ST •■■■■■I» 3tr» 2^1 • Pro^eab^wllaächtigt^rj Kläger und B#öefawrd*>ttihrert Rechtsanwalt gege» Land Hheinianä*Pfal?i vertreten durch das Minister!*» der Fimmzzn, Beklagten und Bescbwordegegner Der XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1980 durch die Richter Zorn, Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner beschlossen* Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1» Härm 1978 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beachwerdever-fahrena trägt der Kläger* Gründe Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, geht das Berufungsgericht zutreffend von den rechtlichen Grundsätzen der Entscheidungen BGH RzW 1972, 344* 1970, 303 aus« Es vermag aber aus Erwägungen, die dem Tatriohter Vorbehalten und von ihm zu verantworten sind, nicht festzustellen, daß der Kläger bis zu dem Beginn der Verfolgung und auch später im persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen habe* Diese Würdigung trägt das Berufungsurteil« Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen« Zorn Fuchs