BGH · IX ZB 419/77
Originalentscheidung als PDF
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Kläger und Bosch^rdofUbror^ Rachtsanvalt gegen Band Rheinland. de» Klüger» gegen die Blent— .^vision i» Urteil da& ?„ Zi- Me miSer&ertchtlichen Kosten dos Be»ch*erde-varfahren» trägt der Kläger. Bas Banifungsurtail entspricht der ständigen Rechtsprechung da» Bundeagaricht abofa zur Auslegung da» Begriff» der Zugehörigkeit zu» deutschen Sprach- und Rulturkreia nach 3 150 Abs. 1 B£0 (vgl. wenn sich der Berufungarichter ist Rahmen reines tatrichterlichen Verantwortungsbereich» nicht davon überzeugen kann, daß der KI3-die deutsche Sprache wie eine »Muttersprache beherrscht und sich ihr in s&lneta persönlichen Bereich bei Beginn dar Verfolgung oder bei Verlassen des Vortreibungsgeblete» über— Wigand bedient h-3t* so ist das von B:evisionsgerichb nicht rucehprüfb-ar#