Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Ein Neuanmeldungsrecht nach Art. III BEG-SchlußG stehe der Klägerin nicht zu. Die Ausführungen, mit denen die Entschädigungsbehörde der Klägerin in dem Bescheid vom 8. Die Klägerin hat nicht behauptet, sie sei in der Sowjetunion gewesen und dort geschädigt worden. Gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG durfte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Klägerin das im Erstverfahren weder beantragt noch ausreichend begründet hatte. Ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG stand der Klägerin nicht zu.
2411 023 BUNDESGERICHTSHOF ix zb 419/76 BESCHLUSS in der Entschädigungssache l/USA, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Mai 1976 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Das Berufungsgericht billigt die Entscheidung der Behörde, Abhilfe gegen einen Bescheid vom 8. Februar 1968 zu verweigern, mit dem Entschädigung für Freiheitsschaden und für Schaden an Körper oder Gesundheit wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt worden war. Den Ausführungen auf den Seiten 12 bis 16 seines Urteils ist die Auffassung zu entnehmen, der das Erstverfahren abschließende Bescheid entspreche im Ergebnis der Rechtslage: Die Anmeldung sei erst am 27. Dezember 1965, also verspätet, erfolgt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe die Behörde zu Recht abgelehnt. Ein Neuanmeldungsrecht nach Art. III BEG-SchlußG stehe der Klägerin nicht zu. Diese Erwägungen führen unter keiner der in § 219 Abs. 2 BEG genannten Voraussetzungen zur Zulassung der Revision. Die Ausführungen, mit denen die Entschädigungsbehörde der Klägerin in dem Bescheid vom 8. Februar 1968 Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verweigert hat, sind zwar, was die Entschädigungsorgane im Abhilfeverfahren möglicherweise übersehen haben, handgreiflich falsch. Die Klägerin hat nicht behauptet, sie sei in der Sowjetunion gewesen und dort geschädigt worden. Offenbar ist der Vortrag des Ehemanns der Klägerin, man habe ihn in Ungarn zur Arbeit eingezogen, von 1942 bis März 1944 in Rußland eingesetzt und dann entlassen und er sei im Mai 1944 durch die nationalsozialistische Verfolgung in Ungarn erfaßt worden, mißverstanden und zudem auf die Klägerin übertragen worden. Gleichwohl scheidet Abhilfe aus, weil der Klägerin wegen Versäumung der Antragsfrist kein Entschädigungsanspruch zusteht. Nach der mit der Aktenlage übereinstimmenden Feststellung des Berufungsgerichts sind Entschädigungsansprüche für sie erst am 27. Dezember 1965 angemeldet worden. Gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG durfte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Klägerin das im Erstverfahren weder beantragt noch ausreichend begründet hatte. Ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG stand der Klägerin nicht zu. Dr. Thumm Portmann