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BGH · IX ZB 419/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 419/75

BEG erforderliche vorherige Zustimmung der Behörde kommt eine Erstattung der Kosten für psychothera- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11« April 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Die Erstattung weiterer Kosten für psychotherapeutische Behandlung ist schon deshalb im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden, weil die Behörde die nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 der 2. DV-BEG erforderliche vorherige Zustimmung mit Bescheid vom 22. Wollte die Klägerin sich mit der Versagung nicht zufriedengeben, so hätte sie auf Zustimmung klagen müssen (BGH RzW 1966, 183; Beschluß vom 6.

Zitierte Normen: § 219 BEG
KostenDüsseldorfErstattungZustimmungKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja
2404 017
BGHZ:
nein
2. DV-BEG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
Ohne die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der 2. DV-
BEG erforderliche vorherige Zustimmung der Behörde
 kommt eine Erstattung der Kosten für psychothera-
peutische Behandlung nicht in Betracht.
«ö ^ IX ZB 419/75 - OLG Düsseldorf
BGH, Beschl. v. 11. April 1972 * * * * * 8	lq	Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
zb Mim	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Brandla S Rue,
 Schweiz,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die
 Lande s rentenbehörde No rdrhe in-We stfalen,
 Tannenstraße 26, Düsseldorf 30,
Beklagten und Beschwerdegegner
23
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11« April 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16* Mai 1975 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Die Erstattung weiterer Kosten für psychotherapeutische Behandlung ist schon deshalb im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden, weil die Behörde die nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 der 2. DV-BEG erforderliche vorherige Zustimmung mit Bescheid vom 22. Juli 1970 versagt hatte. Dieser Bescheid blieb unangefochten. Wollte die Klägerin sich mit der Versagung nicht zufriedengeben, so hätte sie auf Zustimmung klagen müssen (BGH RzW 1966, 183; Beschluß vom 6. November 1969 - IX ZB 192/69). Allerdings ist in den Akten der Nachweis der Zustellung des ablehnenden Bescheids nicht enthalten. Jedenfalls
 fehlt es aber an der vorherigen Zustimmung der Behörde, Ohne diese Zustimmung kommt eine Erstattung der dennoch aufgewendeten Kosten nicht in Betracht. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts steht mit dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung nicht in Einklang.
Dr. Thumm
 Dr. Lang